(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.

 

(2) 1Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. 2In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

 

1.

dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder

 

2.

der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.

3Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

 

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2[1] [Bis 31.12.2022: § 1904 Absatz 2] des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.

[1] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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