Gesetzestext

 

Für ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wahrung seiner künftigen Rechte ein Pfleger bestellt werden, sofern die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind bereits geboren wäre. Mit der Geburt des Kindes endet die Pflegschaft.

Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm ersetzt ohne inhaltliche Änderungen die §§ 1912, 1918 II aF. Sie dient dem Schutz künftiger Rechte eines erzeugten, aber noch nicht geborenen Menschen. Sie ist nur auf das gezeugte, aber noch nicht geborene Kind anwendbar und kommt zB für die Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch nicht in Betracht (Vennemann FamRZ 87, 1068). IRd Aufgaben des Beistands (§ 1712 Nr 1 u 2) darf sie nicht angeordnet werden. In seinem Aufgabenkreis ist der Pfleger gesetzlicher Vertreter des ungeborenen Kindes.

 

Rn 2

Es muss eine Schwangerschaft vorliegen. Vorher ist nur eine Pflegerbestellung nach § 1882 möglich.

 

Rn 3

Es muss ein Fürsorgebedürfnis zugunsten des noch ungeborenen Kindes bestehen. Dies kann fehlen, wenn für die in Betracht kommenden Rechte, etwa die Rechte aus einer Erbschaft, schon anderweitig Vorsorge getroffen ist (zB Testamentsvollstreckung § 2222; Nachlasspflegschaft § 1960 II). Auch ein alleiniges Interesse Dritter an einer Pflegerbestellung reicht nicht (vgl § 1884 Rn 4). Nach S 1 entfällt das Fürsorgebedürfnis auch, falls das Kind, wenn es bereits geboren wäre, unter der Sorge seiner Eltern (bzw mindestens eines Elternteils) stehen würde.

 

Rn 4

Die Pflegschaft endet kraft Gesetzes mit der Geburt des Kindes (§ 1810 S 2) oder bei Erledigung der einzelnen Angelegenheiten (§ 1812 II 2 HS), sonst durch Aufhebung gem § 1812 I, für den Fall, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (zB Tod der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes) oder nie bestanden haben (zB Scheinschwangerschaft).

 

Rn 5

Die Zuständigkeit für die Anordnung und Führung der Pflegschaft richtet sich bei Deutschen nach §§ 151 ff, 99, 152 FamFG, bei Ausländern nach § 152 FamFG iVm Art 24 III EG. Beschwerderecht gegen die Anordnung der Pflegschaft besteht nur für den fürsorgeberechtigten Elternteil (II), gegen die Ablehnung der Pflegschaft ist jeder rechtlich Interessierte beschwerdeberechtigt (§ 59 FamFG).

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