Rn 1

Die Norm dient dazu, für einen Abwesenden, ob bekannten oder unbekannten Aufenthalts, zur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten, einen Pfleger zu bestellen, wenn der Abwesende keine ausreichende Vorsorge getroffen hat. Sonderregeln bestehen in § 364 I FamFG (Nachlassteilung), § 373 FamFG (Auseinandersetzung des Gesamtguts), für das Städtebaurecht in § 207 BauGB sowie im Strafprozess (§§ 292 I, 443 III StPO). Eine Pflegschaft nach § 1884 kann ausschließlich für Volljährige angeordnet werden. § 1884 entspricht § 1911 aF.

 

Rn 2

Voraussetzung für die Anordnung ist zunächst die Abwesenheit des Betroffenen. Es ist dabei unerheblich, ob sein Aufenthaltsort unbekannt ist (I 2) oder ob sein Verbleib bekannt ist (II). Abwesenheit liegt vor, wenn der Betroffene an seinem Wohnort bzw seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht zu erreichen ist. Die erforderliche Dauer ist nach Lage des Einzelfalls vom FamG unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit zu ermitteln. Unbekannt ist der Aufenthalt, wenn er trotz Nachforschungen vom Gericht nicht zu ermitteln ist (RG 98, 264). Verschollenheit iSd § 1 VerschG ist nicht erforderlich, die Anordnung der Pflegschaft ist aber unzulässig, wenn der Abwesende für tot erklärt wurde. Dann kommt nur noch Nachlasspflegschaft gem § 1961 in Betracht (vgl Arnold NJW 49, 250). Ist der Verbleib bekannt, ist für die Verhinderung entscheidend, ob der Betroffene den Ort erreichen kann, an dem die Vermögensangelegenheit zu besorgen ist (RG 98, 263).

 

Rn 3

Die Abwesenheitspflegschaft darf ausschließlich zur Wahrung der Vermögensinteressen des Betroffenen angeordnet werden. Eine gleichwohl zum Zwecke der Wahrnehmung persönlicher Angelegenheiten erfolgte Bestellung ist nichtig (Kobl FamRZ 74, 207).

 

Rn 4

Weitere Anordnungsvoraussetzung ist, dass ein Fürsorgebedürfnis beim Betroffenen besteht (Zweibr FamRZ 87, 523). Die Anordnung im alleinigen Interesse eines Dritten ist unzulässig, ein zusätzliches Interesse Dritter an der Anordnung schadet nicht (Köln FamRZ 96, 694; LG Potsdam FamRZ 09, 2119; Grüneberg/Götz § 1884 Rz 4). Ob ein Bedürfnis vorliegt, ist aus der Sicht des Betroffenen zu beurteilen (Zweibr FamRZ 03, 258). Es fehlt regelmäßig bei ausreichender gesetzlicher Vertretung des Abwesenden (Eltern, Vormund, Betreuer) oder wenn er selbst durch die Bestellung eines Vertreters Vorsorge getroffen hat. Etwas anderes gilt, wenn der Pfleger gerade für den Widerruf der Vertretungsvollmacht benötigt wird (I 2). Auch wenn sich der Abwesende bewusst um die Angelegenheit nicht kümmern will, darf ihm kein Pfleger aufgenötigt werden (Staud/Bienwald § 1911 aF Rz 5).

 

Rn 5

Der Zuschnitt des Aufgabenkreises für den Pfleger richtet sich nach dem Fürsorgebedürfnis und der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit und kann sowohl die Vermögenserhaltung als auch dessen Verwaltung umfassen. Im Bereich der ihm zugewiesenen Aufgaben ist der Pfleger gesetzlicher Vertreter des Abwesenden. Sein Vertretungsrecht besteht dabei grds nur in Vermögensangelegenheiten, mit Ausnahme des Rechtes, die Todeserklärung des Abwesenden zu beantragen (§ 16 II b, III VerschG; BGHZ 18, 393; Ddorf FamRZ 98, 109). Die Pflegschaft endet kraft Gesetzes (§ 1887) oder durch Aufhebung (§ 1886).

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