Gesetzestext

 

(1) Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.

(2) Die Pflegschaft endet mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft, im Falle der Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung.

Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Aufhebung und das Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes und entspr §§ 1918 I und II, 1919 aF.

 

Rn 2

Die Pflegschaft ist nach § 1812 I aufzuheben, wenn entweder ihr Anordnungsgrund entfallen ist oder kein weiteres Fürsorgebedürfnis mehr besteht. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass es bereits bei Anordnung der Pflegschaft an einem zureichenden Anordnungsgrund gefehlt hat. § 1812 betrifft dabei nur die Beendigung der Pflegschaft und nicht die Frage der Entlassung des sich pflichtwidrig verhaltenen Pflegers selbst (vgl §§ 1813 I, 1804). Die Aufhebung erfolgt durch Beschl des FamG. Mit Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses endet die Pflegschaft unabhängig davon, ob der Anordnungsgrund tatsächlich weggefallen ist. Besteht er fort, so muss zusätzlich zur Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses die Pflegschaft neu angeordnet und der Pfleger neu bestellt werden (BayObLG FamRZ 88, 423, 424). Verfahren. Bei Verweigerung der Aufhebung der Pflegschaft ist der Pfleger nach § 59 FamFG beschwerdebefugt, Dritte nach Maßgabe des § 59 FamFG.

 

Rn 3

Die Ergänzungspflegschaft (§ 1809) und die Zuwendungspflegschaft (§ 1811) enden wie die gesetzliche Vertretung mit der Volljährigkeit des Pfleglings (II). Die Pflegschaft für ein ungeborenes Kind endet mit der Geburt des Kindes (§ 1810 S 2). Eine auf eine einzelne Angelegenheit beschränkte Pflegschaft endet mit deren Besorgung (II), zB wenn der Pfleger zur Führung eines Prozesses bestellt war und das Verfahren beendet ist (BayObLG FamRZ 88, 321). Fehlt es für den Aufgabenbereich der Pflegschaft lediglich an einem aktuellen Handlungsbedarf, ist die Besorgung noch nicht endgültig und es kommt nur eine Beendigung nach § 1812 I in Betracht.

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