Gesetzestext

 

(1) Der Betreuer hat eine nach § 1872 von ihm zu erstellende Schlussrechnung oder Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht einzureichen. Das Betreuungsgericht übersendet diese an den Berechtigten, soweit dieser bekannt ist oder rechtlich vertreten wird und kein Fall des § 1872 Absatz 3 vorliegt.

(2) Das Betreuungsgericht hat die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den Berechtigten.

(3) Endet die Betreuung und liegt kein Fall des § 1872 Absatz 3 vor, so gilt Absatz 2 nur dann, wenn der Berechtigte binnen sechs Wochen nach Zugang der Schlussrechnung oder der Vermögensübersicht deren Prüfung verlangt. Über dieses Recht ist der Berechtigte bei der Übersendung nach Absatz 1 Satz 2 zu belehren. Nach Ablauf der Frist kann eine Prüfung durch das Betreuungsgericht nicht mehr verlangt werden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm regelt die verbleibende Aufsichtsbefugnis des BtG nach dem Ende der Betreuung, die Ausdruck einer Restfürsorge für den Betreuten oder dessen Erben ist, um diesen ggf die zivilrechtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche zu erleichtern. Die Regelung ersetzt § 1892 aF, wobei jedoch abweichend von der bisherigen Regelung das BtG die Schlussrechnung bei einer Beendigung der Betreuung nach § 1870 nur noch auf Antrag zu prüfen hat. Die in § 1892 II 1 aF vorgesehene Verpflichtung zur Vermittlung der Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten und die in § 1892 II 2 aF vorgesehene Beurkundung eines etwaigen Anerkenntnisses sind wegen fehlender Praxisrelevanz nicht in die Neuregelung übernommen worden.

B. Einreichung und Prüfung der Schlussrechnung (I–III).

 

Rn 2

Der Betreuer hat die Schlussrechnung (§ 1872 II) bzw das Vermögensverzeichnis (§ 1872 V) nach Erstellung beim BtG einzureichen (I). Die Einreichung einer formal (nicht unbedingt auch sachlich) ordnungsgemäßen Schlussrechnung kann vom BtG durch Verhängung eines Zwangsgelds nach § 1862 III erzwungen werden. Die Pflicht entfällt, wenn Betreute oder seine Erben auf die Schlussrechnung verzichtet haben (1872 II 1). Nach I 2 ist die Rechnung vom BtG an den Berechtigten nach § 1872 I oder dessen gesetzlichen Vertreter zur Ermöglichung der Prüfung zu übersenden. Im Fall des § 1872 III scheidet eine Übersendung aus. Das BtG hat die Schlussrechnung bzw das Vermögensverzeichnis sachlich und rechnerisch zu prüfen. Das Gericht muss bei unvollständiger oder erkennbar unrichtiger Rechnungslegung auf Ergänzungen und Berichtigungen hinwirken, kann diese jedoch nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen (vgl § 1866). Endet die Betreuung nach § 1870, erfolgt die Prüfung nur auf Antrag des Berechtigten nach § 1872 I, sofern der Antrag innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zugang der Schlussrechnung bzw des Vermögensverzeichnisses beim BtG gestellt worden ist (III 1). Der Berechtigte ist bereits bei Übersendung der Unterlagen nach I 2 über den erforderlichen Antrag und über den Fristlauf zu belehren. Nach Ablauf der Frist besteht kein Anspruch mehr auf betreuungsgerichtliche Prüfung, das BtG bleibt allerdings zu einer Prüfung berechtigt. Für die nach § 1872 III zu erstellende Schlussrechnung und die Schlussrechnung bei Betreuerwechsel gilt dies nicht, diese unterliegen generell der Prüfung durch das BtG.

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