Gesetzestext

 

(1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten.

(2) Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nach Absatz 1 nicht geeignet. Lehnt der Volljährige eine bestimmte Person als Betreuer ab, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die Person des Betreuers, sondern auf die Bestellung eines Betreuers als solche. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Wünsche, die der Volljährige vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen erkennbar nicht festhalten will. Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige für den Fall, dass für ihn ein Betreuer bestellt werden muss, Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat (Betreuungsverfügung), hat die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht zu übermitteln.

(3) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann oder ist die gewünschte Person nicht geeignet, so sind bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen.

(4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Volljährigen hat, soll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden, wenn sie mit einem nach § 14 des Betreuungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreuungsverein oder mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes geschlossen hat.

(5) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung steht. Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter beruflicher Betreuer bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der bereits von diesem zu führenden Betreuungen zu berücksichtigen.

(6) Eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der in der Versorgung des Volljährigen tätig ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die konkrete Gefahr einer Interessenkollission nicht besteht.

Normzweck.

 

Rn 1

§ 1816 ersetzt § 1897 I u III–VI aF. Die Inhalte von § 1897 VII u VIII aF sind in das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) verschoben worden. Der Inhalt von § 1897 II aF findet sich nunmehr in § 1819 III. Die Norm regelt die Eignung und Auswahl des Betreuers und stellt Grundsätze dazu auf, wer zum Betreuer bestellt werden soll (I-V) und welche Personen von diesem Amt ausgeschlossen sind (VI). Es gilt der Vorrang der Einzelbetreuung durch eine natürliche Person. Entscheidend für die Auswahl des Betreuers ist seine Eignung zur Betreuung (I), daneben sind aber auch die Wünsche des Betroffenen in besonderer Weise bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen (II) sowie die verwandtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Betroffenen (III u IV). Schließlich soll ein Berufsbetreuer nur dann bestellt werden, wenn kein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht (V). Dem BtG obliegt für den konkreten Fall die Gewichtung der einzelnen Kriterien (BayObLG FamRZ 04, 1600). Die Norm findet entspr Anwendung bei der Verlängerung einer Betreuung (Zweibr BtPrax 02, 87; BGH FamRZ 17, 748).

 

Rn 2

Der Grundsatz der Einzelbetreuung schließt nicht aus, dass für einen Betroffenen auch mehrere Betreuer bestellt werden können (§ 1817). Der Vorrang der Einzelbetreuung ist auch dann gewahrt, wenn Mitarbeiter von Betreuungsvereinen und Behörden persönlich als Einzelbetreuer bestellt werden (§ 1819 III). Wenn dies nicht möglich ist oder die Betreuung durch eine einzelne natürliche Person nicht sinnvoll ist bzw der Betroffene dies wünscht, so kann auch der Verein als solcher und subsidiär dazu die Betreuungsbehörde bestellt werden (§ 1818 I 1, IV 1). Die Bestellung mehrerer Betreuer soll nur erfolgen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten dann besser besorgt werden können (§ 1817 I).

 

Rn 3

Entscheidend für die Auswahl des Betreuers ist die Eignung der als Betreuer vorgesehenen Person. Die Beurteilung der Eignung und die Auswahl zwischen mehreren geeigneten Personen liegen idR im Ermessen des BtG und ist eine Gesamtabwägung der für und gegen die Bestellung einer bestimmten Person sprechenden fachlichen und persönlichen Gesichtspunkte (KG FamRZ 06, 889;...

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