Gesetzestext

 

(1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.

(2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.

(3) Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Betreuungsvereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde, der als Betreuer bestellt wird (Behördenbetreuer).

Normzweck.

 

Rn 1

§ 1819 I u II entspricht § 1898 aF. In III finden sich die Regelungen zur Bestellung eines Vereinsbetreuers bzw Behördenbetreuers, die § 1897 II aF entsprechen. II begründet für die vom BtG ausgewählte Person die Rechtspflicht zur Übernahme der Betreuung, soweit ihr die Übernahme des Amtes auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse zugemutet werden kann (I). Hierbei sind die familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl § 1804 Rn 7).

 

Rn 2

Der Ausgewählte darf erst zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat (II). Dies gilt auch für den Vereinsbetreuer, dessen persönliche Zustimmung neben der des Vereins (III 1) vorliegen muss (BayObLG FamRZ 94, 1061, 1062). Die Erzwingung der Übernahme durch die Festsetzung von Zwangsgeldern ist nicht möglich. Sollen mehrere Betreuer bestellt werden (§ 1817 I), ist die Zustimmung jedes einzelnen Betreuers erforderlich. Ein Widerruf der Zustimmungserklärung ist bis zur Wirksamkeit der Betreuerbestellung möglich (BGH FamRZ 20, 778). Bei späterem Widerruf der Zustimmung ist der Betreuer zu entlassen (§ 1868).

 

Rn 3

Einzelbetreuung durch Vereins- und Behördenbetreuer. Die Bestellung hat iRd § 1816 zu erfolgen. Es handelt sich hierbei im Gegensatz zur Bestellung eines Betreuungsvereins oder der Behörde gem § 1818 I u IV um echte Einzelbetreuung iSd § 1816 I (BayObLG FamRZ 99, 52). In seiner Amtsführung untersteht der Vereins- und Behördenbetreuer in erster Linie dem BtG und nicht seiner Anstellungskörperschaft (Staud/Bienwald § 1897 aF Rz 37). Eine Bestellung ohne wirksame Einwilligung ist ein Enlassungsgrund nach § 1868.

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