Gesetzestext

 

(1) 1Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. 2Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. 3Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) 1Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. 2Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) 1Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. 2Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Die §§ 414, 415 u die sie ergänzenden §§ 416–418 regeln die befreiende (privative) Schuldübernahme. Diese führt zur Auswechselung der Person des Schuldners unter Wahrung der Identität der Schuld. Sie ist das Gegenstück zur Abtretung, die den Wechsel des Gläubigers bewirkt. Übernommen werden können Verbindlichkeiten jeder Art, auch bedingte u künftige. Eine Ausn gilt für dingliche Ansprüche, bei denen wie im Fall des § 985 die Passivlegitimation durch die tatsächlichen Gegebenheiten bestimmt wird. Die Schuldübernahme bedarf stets der Mitwirkung des Gläubigers, denn der wirtschaftliche Wert seiner Forderung hängt maßgeblich von der Solvenz des Schuldners ab (BGH NJW-RR 01, 987, 988 [BGH 15.11.2000 - VIII ZR 322/99]; für Verzicht auf Zustimmungserfordernis aber de lege ferenda Lieder Die rechtsgeschäftliche Sukzession, 15, 798 ff). Den Übernahmevertrag schließen entweder der Gläubiger u der Übernehmer (§ 414) oder der Schuldner u der Übernehmer mit Zustimmung des Gläubigers (§ 415).

B. Zustandekommen.

I. Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer.

 

Rn 2

Der Vertrag hat eine Doppelnatur: Zum einen handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft über die Forderung, aufgrund der Neuverpflichtung des Übernehmers ggü dem Gläubiger aber zugleich um ein Verpflichtungsgeschäft. Der Mitwirkung des Schuldners bedarf es nicht. Ihm steht entgegen tw vertretener Auffassung (Jauernig/Stürner §§ 414, 415 Rz 1) kein Zurückweisungsrecht analog § 333 zu (arg § 267 I; Erman/Roethel §§ 414, 415 Rz 4; MüKo/Heinemeyer § 414 Rz 6).

II. Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer mit Zustimmung des Gläubigers.

 

Rn 3

Gem § 415 kann die Schuldübernahme auch zwischen Schuldner u Übernehmer vereinbart werden. Ihre Wirksamkeit hängt dann von der Genehmigung des Gläubigers ab. Nach der herrschenden Verfügungstheorie liegt in dem Vertrag neben einer Verpflichtungserklärung des Übernehmers zugleich eine Verfügung von Nichtberechtigten iSd § 185.

 

Rn 4

Die Genehmigung setzt nach § 415 I 2 die Mitteilung der Schuldübernahme von einer der Vertragsparteien an den Gläubiger voraus. Eine anderweitige Kenntniserlangung genügt nicht. Die Mitteilung ist nicht frist- oder formgebunden (RG JW 29, 733) u kann auch konkludent erfolgen (RGZ 125, 101, 104); die übernommene Schuld u die Person des Übernehmenden müssen jedoch aus der Erklärung eindeutig hervorgehen. Im Falle des § 53 ZVG genügt die Mitteilung, dass das Grundstück unter Fortbestand der Hypothek zugeschlagen wurde (RG JW 29, 733). Die Mitteilung eines Vertrages, dessen Gültigkeit gleichzeitig bestr wird, ist nicht ausreichend (RGZ 119, 418, 421).

 

Rn 5

Die Genehmigung ist formfrei, u zwar auch dann, wenn der Übernahmevertrag ausnw formbedürftig ist. Sie kann auch konkludent erfolgen, etwa durch Klage gg den Übernehmer (RGZ 107, 215, 216; BGH WM 75, 331) oder einen an ihn gerichteten Leistungsbescheid (BVerwG DVBl 07, 1449), Aufrechnung (RG Recht 18, 982) oder durch Fortsetzung der Bierabnahme nach Anzeige der Brauereiveräußerung (Nürnbg NJW 65, 1919). Der Wille zur Schuldnerentlassung muss aber stets klar hervortreten (RG JW 37, 1233; BGH WM 78, 351). Unzureichend ist reines Schweigen auf Anzeige der Schuldübernahme (BGH NJW 83, 678; ZIP 96, 845) oder Annahme von Leistungen des Übernehmers, die dieser nach § 267 erbringen konnte (BGH ZIP 96, 845; Köln OLGR 98, 421), auch das Ausstellen einer Rechnung auf den Dritten genügt nicht (s zu § 414 BGH NJW-RR 12, 741 [BGH 12.04.2012 - VII ZR 13/11]). Bei Kettenschuldübernahme genügt Genehmigung der Übernahme, aus der der Gläubiger Rechte herleiten will (RGZ 121, 315, 316). Bei seiner Entscheidung über die Genehmigung ist der Gläubiger regelmäßig frei (BGH NJW-RR 01, 987 [BGH 15.11.2000 - VIII ZR 322/99]). Die Parteien der Vereinbarung nach § 415 trifft eine Nebenpflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, damit die Schuldübernahme wirksam wird (Köln NJOZ 21, 884), insb die von dem Gläubiger angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen (BeckOGK/Lieder § 415 Rz 25). Die Genehmigung kann auch unter einer Bedingung erfolgen, etwa von der Grundbucheintragung des übernehmenden Erwerbers abhängig gemacht werden (BeckOGK/Lieder § 415 Rz 27).

 

Rn 6

Durch die Genehmigung wird die Schuldübernahme gem § 184 ex tunc wirksam (RGZ 13...

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