Gesetzestext

 

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.

A. Funktion.

 

Rn 1

§ 333 korrigiert gem dem Vertragsprinzip (§ 311 Rn 3) den Umstand, dass der Dritte beim echten Vertrag zu Gunsten Dritten sein Forderungsrecht ohne seinen Willen (›unmittelbar‹) erwirbt: Er soll das erworbene Recht zurückweisen können. Dazu bedarf es einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung ggü dem Versprechenden (BGHZ 140, 84, 92). Doch lässt sich die Vorschrift auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht übertragen; hier ist vielmehr allein der Girovertrag maßgeblich (BGHZ 128, 135, 138 f).

 

Rn 2

Eine Frist für die Zurückweisung gibt es nicht. Doch erlischt das Recht durch ausdrücklichen oder konkludenten Verzicht des Dritten, insb durch eine Annahme (RGZ 119, 1, 3). Ob die Zurückweisung schon vor dem Anfall erfolgen kann, ist str (dafür Erman/Bayer Rz 2).

B. Rechtsfolgen.

 

Rn 3

Nach der Zurückweisung gilt das Recht als von Anfang an nicht erworben. Im Deckungsverhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger kann das verschiedene, durch Auslegung zu ermittelnde Rechtsfolgen haben: (1.) Der Versprechensempfänger selbst hat das Recht (so § 160 III VVG). (2.) Der Versprechensempfänger kann einen neuen Berechtigten bestimmen (so § 159 I VVG). (3.) Die Zurückweisung macht die Leistung unmöglich mit den Folgen gem §§ 275 I, 326 I 1, ausnahmsweise auch II.

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