Rn 3

Der Wortlaut von I betont als Regel die Notwendigkeit eines Vertrages zur Begründung oder Inhaltsänderung eines nicht auf Gesetz beruhenden Schuldverhältnisses. Das ist eine Folge der Privatautonomie: Niemand soll ohne seinen rechtgeschäftlich erklärten Willen den Wirkungen eines solchen Schuldverhältnisses ausgesetzt sein. Das gilt ausnahmslos für Verpflichtungen. Aber auch bloß begünstigende Berechtigungen sollen idR nicht ohne Willen des Begünstigten begründet werden. Daher sind auch der Erlass (§ 397) und die Schenkung (§§ 516 ff) als Vertrag ausgestaltet. Eine Änderung des Vertrags kann Haupt- und Nebenleistungspflichten betreffen (BGH NJW-RR 17, 1206 [BGH 05.07.2017 - VIII ZR 163/16] Rz 12 zur Preisanpassung nach § 41 III EnWG). Eine erloschene Vertragspflicht kann (ggf stillschweigend) wiederbegründet werden (BGH NJW 18, 537 Rz 28 ff; WM 18, 37 Rz 27 ff bzgl ›PayPal-Käuferschutz‹).

 

Rn 4

Ausnahmsweise ohne Vertrag können begründet werden eine Berechtigung aus (echtem) Vertrag zugunsten Dritter (Vor § 328 Rn 2 ff), Auslobung (§ 657 ff) und Vermächtnis (§§ 2147 ff). Doch können die so erworbenen Ansprüche nach den §§ 334 und 2180 mit Rückwirkung ausgeschlagen werden; für die Auslobung wird Entspr angenommen. Ohne vertragliche Mitwirkung des alten Schuldners tritt auch dessen Schuldbefreiung bei einer Schuldübernahme nach § 414 ein. Hier wird die Möglichkeit einer nachträglichen Ausschlagung durch den befreiten Schuldner mit Recht überwiegend verneint (§§ 414, 415 Rn 2): Der Schuldner muss ja nach § 267 auch eine Befreiung durch die von ihm nicht veranlasste Leistung eines Dritten hinnehmen.

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