Rn 2

Nach I hat der Vormund die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels wahrzunehmen. Sein Ziel muss es sein, das Vermögen des Mündels bis zu dessen Volljährigkeit zu erhalten und soweit möglich zu mehren, daher wird der Vormund verpflichtet, das vorgefundene Vermögen sicher und möglichst rentabel anzulegen (RG 137, 320), er darf aber auch den Vermögensstamm angreifen, wenn dies für die Finanzierung einer angemessenen Ausbildung des Mündels erforderlich ist (BGH MDR 67, 473). Die Vermögensverwaltung erstreckt sich auf das ganze vorgefundene Vermögen, soweit die Verwaltungszuständigkeit für Vermögensteile nicht ausdrücklich anderen Personen zugeordnet ist, wie etwa einem Nachlassverwalter (§ 1984), einem Testamentsvollstrecker (§ 2205); dem Ehegatten (§§ 1487, 1422) oder einem Pfleger (§ 1789 I). Der Vormund hat das Besitzrecht am Vermögen des Mündels und kann daher darauf Zugriff nehmen bzw es durch einen vom FamG beauftragten Gerichtsvollzieher in Besitz nehmen lassen (BGH NJW 54, 918 [BGH 26.02.1954 - V ZR 135/52]; Staud/Veit § 1793 aF Rz 18 f; MüKo/Schwab § 1793 aF Rz 16; aA Soergel/Zimmermann § 1793 aF Rz 5 mwN). Der Vormund ist iRe ordnungsgemäßen Verwaltung des Mündelvermögens auch zur Buchführung, der Abgabe von Steuererklärungen und beim Vorliegen besonderer Umstände auch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Mündel verpflichtet, einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb des Mündels braucht er nicht zu führen (Soergel/Zimmermann § 1793 aF Rz 5).

Nach II 1 gelten für den Vormund bei der Vermögenssorge im Wesentlichen die gleichen Anforderungen wie für den Betreuer. So ist er nach II 1 iVm § 1835 I–V zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses über das von ihm verwaltete Vermögen des Mündels verpflichtet. Anders als beim Betreuer hat dies nicht erst zum Zeitpunkt seiner Bestellung, sondern bereits zeitnah mit Anordnung der Vormundschaft zu geschehen (II 2). Er hat seine Angaben im Vermögensverzeichnis in geeigneter Weise zu belegen (§ 1835 II). Bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses kann er sich der in § 1835 III genannten Institutionen bedienen, wobei an Stelle der dort genannten Betreuungsbehörde das Jugendamt tritt. Nach § 1798 II 1 iVm § 1835 IV kann das FamG zum Schutz des Vermögens des Mündels soweit erforderlich eine dritte Person benennen, die bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses hinzuzuziehen ist. § 1798 II 3 legt abweichend vom Betreuungsrecht die Voraussetzungen fest, unter denen dem Mündel das Vermögensverzeichnis zur Kenntnis zu geben ist (§ 1835 VI wird nicht für entspr anwendbar erklärt). Entspr § 1836 gilt auch für den Vormund ein striktes Trennungsverbot zwischen seinem eigenen Vermögen und dem Vermögen des Mündels. Ausnahmen gelten für während der Vormundschaft hinzukommendes gemeinschaftliches Vermögen des Vormunds und des Mündels (§ 1836 I 2) und in Bezug auf die Verwendung von dem Mündel gehörenden Haushaltsgegenständen, wenn der Mündel und der Vormund einen gemeinsamen Haushalt führen (§ 1836 III). Für eine Vereinbarung nach § 1836 II 2, wenn etwa der ehrenamtliche Vormund Vermögen des Mündels für sich verwenden will, muss der Mündel sich durch einen Ergänzungspfleger vertreten lassen.

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