Gesetzestext

 

(1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten. Dies gilt nicht für das bei Bestellung des Betreuers bestehende und das während der Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und des Betreuten, wenn das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.

(2) Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für sich verwenden. Dies gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird und zwischen dem Betreuten und dem Betreuer eine Vereinbarung über die Verwendung getroffen wurde. Verwendungen nach Satz 2 sind unter Darlegung der Vereinbarung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Haushaltsgegenstände und das Verfügungsgeld im Sinne des § 1839, wenn der Betreuer mit dem Betreuten einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat und die Verwendung dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift übernimmt § 1805 aF in konkretisierter und modifizierter Form. Sie dient dem Schutz des Vermögens des Betreuten (I) und regelt dessen Verwendung für den Betreuer (II). Nach dem Trennungsprinzip sollen die Vermögensmassen des Betreuten und des Betreuers strikt getrennt gehalten werden. Eine Ausnahme vom Trennungsgebot soll nach I 2 allerdings für ein bei Bestellung des Betreuers bereits bestehendes sowie für ein während der Betreuung hinzukommendes gemeinschaftliches Vermögen bestehen, wenn nicht das BtG etwas anderes anordnet. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht es, etwa bereits bestehende gemeinsame Ehegattenkonten weiterzuführen oder auf einem Konto eingehende Rentenzahlungen beider Ehegatten vorzunehmen (BTDrs 19/24445, 267 ff). Für den beruflichen Betreuer ist eine Verwendung des Vermögens des Betreuten (II), dh jede Art von Nutzung, unabhängig von ihrer Form bzw einer evtl Vergütung verboten, sodass die unentgeltliche Nutzung von Sachen des Betreuten in gleicher Weise ausgeschlossen ist, wie die Inanspruchnahme von Geldern des Betreuten in Form eines verzinslichen Darlehens oder auch nur die Anlage von Geldern des Betreuten auf einem Konto des Betreuers (BGH FamRZ 19, 306). Auch die Anlegung von Geldern des Betreuten in einer Personengesellschaft, an der Berufsbetreuer beteiligt ist, verstößt gegen § 1836 II 1 (Staud/Veit § 1805 aF Rz 10). Wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird, sieht II 2 eine Ausnahme vom Verwendungsverbot vor, wenn über die Verwendung eine Vereinbarung getroffen worden ist. Diese Vereinbarung ist formfrei und kann ausdrücklich oder konkludent durch gemeinsame Nutzung von Vermögensgegenständen getroffen worden sein. Nach II 3 ist die Vereinbarung dem BtG anzuzeigen und bei Bedarf zu erläutern, damit dieses bei Hinweisen auf Missbrauch mit Maßnahmen der Aufsicht gem § 1862 eingreifen kann. Zwischen dem ehrenamtlichen Betreuer und dem Betreuten kann daher auch zB ein Darlehensvertrag geschlossen werden, der allerdings der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers bedarf, wenn ihn der Betreute nicht in eigener Person abschließen kann und der gem § 1848 genehmigungsbedürftig ist. III enthät eine weitere Ausnahme vom Verwendungsverbot des II 1 für den Betreuer, der mit dem Betreuten einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat. Dieser kann über Haushaltsgegenstände (s § 1361a) und Verfügungsgeld iSd § 1839 auch nach seiner Bestellung zum Betreuer weiter verfügen, soweit dies dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.

B. Rechtsfolge.

 

Rn 2

Bei Verstoß gegen § 1836 ist das Rechtsgeschäft zwar gültig, aber der Betreuer muss bei schuldhaftem Verhalten Schadensersatz leisten. Regelmäßig wird das BtG nach § 1862 einschreiten, notfalls ist der Betreuer zu entlassen (vgl § 1868). Außerdem kann er ggf bei vorsätzlichem Verhalten wegen Untreue (§ 266 StGB) oder veruntreuender Unterschlagung (§ 246 II StGB) belangt werden.

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