Gesetzestext

 

(1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 1419, 1422 bis 1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der §§ 1436, 1445; der überlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten.

(2) Was der überlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder aus dem Gesamtgut zu fordern hat, ist erst nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu leisten.

 

Rn 1

Gem § 1487 I ist geregelt, dass der überlebende Ehegatte die rechtliche Stellung des verwaltenden Ehegatten im Rahmen der fortgesetzten Gütergemeinschaft innehat. Die Abkömmlinge haben die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten. Damit bestimmt sich die rechtliche Beziehung der Beteiligten der fortgesetzten Gütergemeinschaft zueinander in wesentlichen nach den Vorschriften der §§ 1422–1449. Im Übrigen wird durch die Verweisung auf die Vorschrift des § 1419 klargestellt, dass die fortgesetzte Gütergemeinschaft eine Gemeinschaft zur Gesamthand ist; dies bedeutet, dass keiner der Beteiligten über seinen Anteil am Gesamtgut oder an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen kann.

 

Rn 2

Der überlebende Ehegatte kann nach II Forderungen erst einfordern bzw. muss Schulden gegenüber dem Gesamtgut erst begleichen, egal ob sie vor oder nach Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft entstanden sind, nach deren Beendigung. Die Fälligkeit ist insoweit aufgeschoben.

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