Gesetzestext

 

(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.

 

Rn 1

Die Gütergemeinschaft ist zu unterscheiden von einer Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. Letztere hat Miteigentum zum Gegenstand, welches jedoch durch ein Teilungsverfahren (vgl. §§ 752 ff) auseinandergesetzt werden kann. Im Falle des Immobilienmiteigentums hat dies im Einzelfall eine Teilungsversteigerung zur Folge. Die Gütergemeinschaft entspricht insoweit hingegen der BGB-Gesellschaft (vgl §§ 705 ff, 719), dh ein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut und den dazu gehörenden Gegenständen nicht verfügen; er ist auch nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. Derartige Rechtsgeschäfte wären nichtig, vgl. § 1419 I. Möglich ist allerdings, dass ein Aufhebungsantrag gestellt wird (§§ 1447, 1469), der dann eine Auseinandersetzung der Ehegatten zur Folge hat (vgl. §§ 1471 ff).

 

Rn 2

Ebenso wenig sind auf die Gütergemeinschaft die Vorschriften über die Gesamtschuldnerschaft bzw. Gesamtgläubigerschaft anwendbar (§§ 420–430).

 

Rn 3

Die Vorschrift des §§ 1419 II enthält eine Einschränkung der Aufrechnung; danach ist gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, eine Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung, deren Berichtigung aus dem Gesamtgut verlangt werden kann.

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