Rz. 2

Vereinbaren die Ehegatten ehevertraglich nach § 1415 BGB den Güterstand der Gütergemeinschaft, wird nach § 1416 Abs. 1 S. 1 BGB das Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich als sog. Gesamtgut gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute; dies gilt nach § 1416 Abs. 1 S. 2 BGB auch für das Vermögen, das der Ehemann und die Ehefrau während des Bestehens der Gütergemeinschaft erwerben.[1] Die Gütergemeinschaft stellt gem. § 1419 Abs. 1 BGB keine Bruchteilsgemeinschaft, sondern eine Gesamthandsgemeinschaft dar[2], womit der einzelne Ehegatte nicht über seinen Anteil am Gesamtgut bzw. an dessen einzelnen Gegenständen verfügen kann und nicht berechtigt ist, die Teilung der Gemeinschaft zu verlangen. Sofern die Ehegatten im Ehevertrag keine abweichende Bestimmung getroffen haben, verwalten sie nach § 1421 i. V. m. §§ 1450 ff. BGB das Gesamtgut gemeinschaftlich. Die Gütergemeinschaft endet entweder durch Auflösung der Ehe, durch Ehevertrag oder durch Urteil[3], was die Auseinandersetzung des Gesamtguts nach §§ 1471 ff. BGB zur Folge hat. Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, zählt nach § 1482 BGB der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass, womit der verstorbene Ehegatte nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften beerbt wird.[4]

 

Rz. 3

Die Ehegatten können nach § 1483 Abs. 1 BGB darüber hinaus vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod des (erst-)versterbenden Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen hinsichtlich des Gesamtguts fortgesetzt wird, was dem überlebenden Ehegatten erspart, den erbberechtigten Abkömmlingen ihren Anteil am Gesamtgut sofort herauszugeben bzw. auszuzahlen.[5] In die fortgesetzte Gütergemeinschaft treten nach § 1483 Abs. 1 S. 2 BGB die gemeinschaftlichen Abkömmlinge ein, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. Die in die Gütergemeinschaft eintretenden Abkömmlinge erwerben und übernehmen den Anteil des verstorbenen Ehegatten jedoch nicht durch einen Erwerb durch Erbanfall gem. §§ 1922 ff. BGB, sondern im Wege einer gesetzlich angeordneten güterrechtlichen Sonderrechtsnachfolge.[6] Das Recht zur Verwaltung des Gesamtguts liegt nach § 1487 Abs. 1 BGB fortan ausschließlich beim überlebenden Ehegatten.

 

Rz. 4

Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft gem. § 1492 Abs. 1 BGB jederzeit durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht aufheben. Eine fortgesetzte Gütergemeinschaft endet zudem, sobald der überlebende Ehegatte erneut heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet[7] bzw. mit dem Tod des überlebenden Ehegatten.[8] Nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die anteilsberechtigten Abkömmlinge über das Gesamtgut gem. §§ 1497 ff. BGB auseinander. Beim Tod eines anteilsberechtigten Abkömmlings zählt sein Anteil am Gesamtgut nach § 1490 S. 1 BGB nicht zu seinem Nachlass; der Anteil wird nach § 1490 S. 2 und 3 BGB im Wege der güterrechtlichen Sonderrechtsnachfolge entweder von anteilsberechtigten Abkömmlingen des verstorbenen Abkömmlings erworben bzw. wächst – sofern entsprechende Abkömmlinge nicht (mehr) vorhanden sind – den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen oder – sofern entsprechende Abkömmlinge ebenfalls nicht (mehr) vorhanden sind – dem überlebenden Ehegatten an.[9] Schließlich kann ein Abkömmling gem. § 1517 BGB bereits vor Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf seinen Anteil am Gesamtgut verzichten. Den Verzicht auf den Anteil am Gesamtgut nach Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft regelt § 1491 Abs. 1 BGB, was hinsichtlich des Anteils einen Anwachsungserwerb der verbleibenden Mitglieder der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den Regelungen des § 1490 BGB zur Folge hat.[10]

 

Rz. 5–9

einstweilen frei

[1] Ausnahmen gelten nach § 1417 BGB für das sog. Sondergut und nach § 1418 BGB für das sog. Vorbehaltsgut.
[2] Siede, in Grüneberg, BGB, 2024, § 1419 Rz. 1.
[4] Siede, in Grüneberg, BGB, 2024, § 1482 Rz. 1.
[5] Siede, in Grüneberg, BGB, 2024, Vorb. § 1483 Rz. 1.
[6] Vgl. § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB; Siede, in Grüneberg, BGB, 2024, Vorb. § 1483 Rz. 1.
[9] Siede, in Grüneberg, BGB, 2024, § 1490 Rz. 1.
[10] Siede, in Grüneberg, BGB, 2024, § 1491 Rz. 3.

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