Gesetzestext

 

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,

1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht,
2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,
3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, erheblich gefährdet wird,
4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten fällt.
 

Rn 1

Nach §§ 1447, 1448 kann bei enumerativ aufgezählten Pflichtverletzungen und Gefährdungen der Antrag auf Aufhebung der Gemeinschaft gestellt werden. Mit Eintritt der Rechtskraft ist dann die Gütergemeinschaft beendet, das heißt für die Zukunft gilt Gütertrennung, § 1449 I.

 

Rn 2

Im Fall alleiniger Verwaltung kann der nicht verwaltende Ehegatte gem § 1447 die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn

1. seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der verwaltende Ehegatte zur Verwaltung unfähig ist oder sein Verwaltungsrecht missbraucht (§ 1447 Nr 1),
2. der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist (§ 1447 Nr 2),
3. das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, erheblich gefährdet wäre (§ 1447 Nr 3),
4. die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten fällt (§ 1447 Nr 4).
 

Rn 3

Die Aufhebung der Gütergemeinschaft kann in den genannten Fällen, zB bei einer Unterhaltsverletzung durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten nach §§ 1447 Nr 2, unabhängig von einem Scheidungsverfahren verlangt werden. Allerdings kann dies wegen des in § 1476 Abs 1 geregelten Halbteilungsgrundsatzes für denjenigen Ehegatten, der sehr viel in die Gütergemeinschaft eingebracht hat, von erheblichem Nachteil sein (vgl dazu BGH FamRZ 07, 625).

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