Gesetzestext

 

(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.

(2) 1Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. 2Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.

 

Rn 1

Sind die Gesamtgutsverbindlichkeiten getilgt, ist der dann noch verbleibende Überschuss nach I zu gleichen Teilen zu verteilen, und zwar gem § 1477 I nach Gemeinschaftsrecht, also vorrangig durch Teilung in Natur (§ 752), es sei denn, es greift eine der Ausnahmen (Übernahmerecht bzw Vorzugsrecht).

 

Rn 2

Zur Teilungsmasse hinzuzurechnen ist dasjenige, was die Eheleute dem Gesamtgut schulden (§ 1476 II). Dazu rechnen etwa Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 1441 Nr 1, 1463 Nr 1), Ansprüche wegen aus dem Gesamtgut bezahlter Verbindlichkeiten des Vorbehalts- oder Sonderguts (§§ 1441 Nr 2, 1463 Nr 2), Ansprüche auf Ausgleich von Verwendungen, die aus dem Gesamtgut für das Vorbehalts- oder Sondergut getroffen worden sind (§§ 1445 I, 1467 I), Kostenersatz wegen im Gesetz genannter Rechtsstreitigkeiten (§§ 1441 Nr 3, 1443, 1463 Nr 3), Ansprüche auf Ersatz von Ausstattungen (§§ 1444, 1446) und Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Minderung des Gesamtguts (§ 1435 3).

 

Rn 3

Möglich ist danach, dass ein Ehegatte einen Ersatz zum Gesamtgut zu leisten hat. Dann muss er sich bei der Teilung diesen Ersatz auf seinen Anteil anrechnen lassen. Sollte die Schuld das Teilungsguthaben überschreiten, so haftet er dem anderen Ehegatten persönlich.

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