Gesetzestext

 

(1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern.

(2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu berichtigen, soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu ausreichen.

 

Rn 1

Die Vorschrift des §§ 1446 regelt die Fälligkeit von Ausgleichsansprüchen. Hat ein Ehegatte eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Innenverhältnis allein zu tragen (zB nach § 1443 I), so führt dies zu einem Ersatzanspruch. Die Fälligkeit dieser Ausgleichsansprüche wird bei Verwaltung eines Ehegatten (ähnlich bei gemeinsamer Verwaltung der Ehegatten, vgl. § 1468) bis zur Beendigung der Gütergemeinschaft aufgeschoben. Eine Verjährung ist allerdings nicht möglich aufgrund der Vorschrift des § 207 I 1. Die Auseinandersetzung bzw Ausgleichung erfolgt nach § 1476 II am Ende des Güterstands.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge