Gesetzestext

 

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:

1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.
 

Rn 1

Die Vorschrift des § 1441 betrifft das Innenverhältnis der Ehegatten im Falle der Gütergemeinschaft bei Tilgung einer Gesamtgutverbindlichkeit. Grundsätzlich tragen die Ehegatten im Innenverhältnis Gesamtgutverbindlichkeiten gemeinsam. Wichtige Ausnahmen davon kodifizieren die §§ 1441–1444. Ist umstritten, ob eine Gesamtgutverbindlichkeit von einem Ehegatten im Innenverhältnis allein zu tragen ist, ist ein familiengerichtliches Verfahren möglich, dh es kann ein diesbezüglicher Feststellungsantrag gestellt werden (Schulz/Hauß Rz 51).

 

Rn 2

Nach § 1441 Nr. 1 sind Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die von einem Ehegatten nach Eintritt der Gütergemeinschaft begangen wird, oder einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird, dem Ehegatten zuzuordnen, in dessen Person sie entstanden sind. Ansprüche aus unerlaubten Handlungen oder Straftaten, die vor dem Beginn der Gütergemeinschaft liegen, kann sich der andere Ehegatte dagegen nicht entziehen. Nach § 1441 Nr. 2 fallen weiterhin dem Ehegatten im Innenverhältnis die Verbindlichkeiten allein zur Last, die sich auf sein Vorbehalts- oder Sondergut beziehen. Dies gilt nach dem Gesetz auch dann, wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist.

 

Rn 3

Kosten wegen Rechtsstreitigkeiten der in Nr 1 oder Nr 2 geregelten Vorgänge sind ebenfalls von dem betroffenen Ehegatten allein zu tragen, § 1441 Nr. 3.

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