Gesetzestext

 

(1) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so fällt ihm im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, soweit sie das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.

(2) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, so fällt sie im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last; für den Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, gilt dies jedoch nur insoweit, als er zustimmt oder die Ausstattung nicht das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.

 

Rn 1

Ausstattung wird einem Kind gewährt anlässlich der Heirat, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder sonst zur Begründung oder Erhaltung der Selbstständigkeit, vgl. § 1624. Nach § 1444 Abs 1 gilt, dass die Ausstattung für ein gemeinsames Kind eine Gesamtgutsverbindlichkeit darstellt und gemeinsam zu tragen ist, wenn die Zuwendung vom verwaltenden Ehegatten herrührt und nicht das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht. Die Erstattung muss daher insgesamt gesehen verhältnismäßig sein. Ist die Ausstattung hingegen unverhältnismäßig, so ist die gemeinsame Kostentragung davon abhängig, dass der nicht verwaltende Ehegatte zustimmt.

 

Rn 2

Verspricht oder gewährt der verwaltende Ehegatte einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung, so fällt sie nach II im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last. Das Gesetz schränkt insoweit allerdings ein, dass dies für den nicht verwaltenden Elternehegatten nur insoweit gilt, als er der Ausstattung zustimmt oder aber die Ausstattung zumindest verhältnismäßig ist, also dem Gesamtgut entspricht.

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