Gesetzestext

 

Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,

1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen,
2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken,
3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,
4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird,
5. wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen Ehegatten, das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird.
 

Rn 1

Nach §§ 1469 kann bei enumerativ aufgezählten Pflichtverletzungen und Gefährdungen der Antrag auf Aufhebung der Gemeinschaft gestellt werden. Mit Eintritt der Rechtskraft ist dann die Gütergemeinschaft beendet, das heißt für die Zukunft gilt Gütertrennung, § 1470 I.

Im Fall gemeinsamer Verwaltung kann jeder Ehegatte gem § 1469 die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn

1. seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen (§ 1469 Nr 1),
2. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken (§ 1469 Nr 2),
3. der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist (§ 1469 Nr 3),
4. das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander allein zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wäre (§ 1469 Nr 4),
5. die Wahrnehmung eines Rechts des anderen Ehegatten, das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird (§ 1469 Nr 5).
 

Rn 2

Die Aufhebung der Gütergemeinschaft kann in den genannten Fällen, zB bei einer Unterhaltsverletzung durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten nach §§ 1469 Nr 3, unabhängig von einem Scheidungsverfahren verlangt werden. Allerdings kann dies wegen des in § 1476 Abs 1 geregelten Halbteilungsgrundsatzes für denjenigen Ehegatten, der sehr viel in die Gütergemeinschaft eingebracht hat, von erheblichem Nachteil sein (vgl dazu BGH FamRZ 07, 625).

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