Gesetzestext

 

(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

 

Rn 1

Ist der Aufhebungsantrag nach § 1469 begründet, so hebt das FamG die Gütergemeinschaft auf. Mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses ist dies wirksam. Für die Zukunft gilt zwischen den Ehegatten Gütertrennung (§ 1470 I). Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach § 1412 wirksam, dh Einwendungen aus der Aufhebung der Gütergemeinschaft können einem Dritten gegenüber gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur hergeleitet werden, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages dem Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (vgl § 1412 Nr 1). Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, können nur geltend gemacht werden, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages dem Dritten bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (vgl § 1412 Nr 2).

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