Gesetzestext

 

(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.

 

Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten. (zum 1.1.24)

(1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.

(2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

§ 719 ergänzt in I das schon in § 718 angesprochene Gesamthandsprinzip, während II eher nur eine Klarstellung ist, weil es schon an der für die Aufrechnung notwendigen Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Ausgangspunkt der Bestimmung ist der Grundsatz, dass das Gesamthandsvermögen sachenrechtlich den Gesellschaftern als Personengruppe zusteht (§ 718 Rn 1), jeder Gesellschafter daher nur eine (dingliche) Mitberechtigung hat. Die Mitberechtigung, für die es auf seine Quote am Vermögen nicht ankommt, ist die vermögensrechtliche Seite der Mitgliedschaft (Soergel/Hadding/Kießling § 719 Rz 5) und unmittelbar und zwingend an diese gekoppelt. Davon unberührt ist die Frage der Übertragbarkeit der Mitgliedschaft (dazu Rn 5) oder einzelner Rechte aus der Mitgliedschaft (§ 717 Rn 4).

 

Rn 2

Nach § 719 I Hs 1 Alt 1 ist eine Verfügung über die Gesamthandsbeteiligung am Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen, und zwar wegen der Bindung der dinglichen Mitberechtigung an das Mitgliedschaftsrecht zwingend (MüKo/Schäfer § 719 Rz 5). Gesellschafterstellung und Gesamthandsberechtigung sind damit unlöslich verknüpft. Nach § 719 Hs 1 Alt 2 sind Verfügungen jeder Art (auch Belastungen) über das Gesellschaftsvermögen, das anders als bei der Bruchteilsgemeinschaft (§ 747) in einem einheitlichen Sondervermögen zusammengefasst ist, allein Sache der Gesamthand. Pfändungen bleiben mangels Verfügungsobjekt wirkungslos (§ 859 I 2 ZPO). Die Gesamthand wird bei der Außen-GbR durch die hierzu befugten Geschäftsführer vertreten, durch andere Gesellschafter nur iRd actio pro socio (§ 705 Rn 28), nicht aber in Anwendung von § 432 (BGH WM 79, 366; MüKo/Schäfer § 719 Rz 11 mwN auch zu Ausnahmen).

 

Rn 3

§ 719 I Hs 2 schließt (bis zu einer Auseinandersetzung nach §§ 730 ff) das Recht aus, Teilung des Gesellschaftsvermögens zu verlangen und ist ebenfalls zwingend. Die einvernehmliche Teilauseinandersetzung ist dagegen möglich.

 

Rn 4

Das Aufrechnungsverbot des § 719 II ist Folge der Trennung von Gesamthands- und Privatvermögen der Gesellschafter, weshalb es an der Gegenseitigkeit von Forderung und Schuld fehlt (Ddorf ZIP 96, 1749, 1751). Auch umgekehrt ist eine Aufrechnung durch die GbR mit einer Forderung des Gesellschafters nicht möglich, es sei denn, der Gesellschafter hat seine Forderung abgetreten. Wird ein Gesellschafter vom GbR-Gläubiger wegen seiner akzessorischen Haftung in Anspruch genommen, kann er sich auf eine Gegenforderung der GbR berufen (BGHZ 38, 122, 127 f) und nach allgemeinen Grundsätzen auch mit einer privaten Gegenforderung gegen den Gläubiger aufrechnen (BGH NJW 58, 666).

B. Verfügung über den Gesellschaftsanteil.

I. Verfügung.

 

Rn 5

§ 719 I hindert nicht die Verfügung über den Gesellschaftsanteil im Ganzen. Darunter fallen sowohl die Übertragung des gesamten Gesellschaftsanteils (BGH NJW 97, 860, 861) als auch seine Teilübertragung (Frankf NJW-RR 96, 1123 [OLG Frankfurt am Main 15.04.1996 - 20 W 516/94]). Möglich ist auch die gleichzeitige Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf mehrere Erwerber (BGH NJW 78, 1525), die den Bestand der GbR unberührt lässt, es sei denn, die Anteile werden auf eine im Wesentlichen personengleiche GbR übertragen (BGH NJW RR 90, 798 [BGH 19.02.1990 - II ZR 42/89]). Die Übertragung aller Anteile auf nur eine Person führt dagegen zum Erlöschen ohne Liquidation unter Anwachsung des Vermögens bei dem Erwerber (BGH WM 08, 1687; NJW 78, 1525; Ddorf NJW-RR 99, 619). Die Übertragung erfolgt nach §§ 413, 398 durch Vertrag zwischen Übertragendem und Erwerber (BGH NJW 81, 2747). Die Übertragung bedarf auch dann keiner besonderen Form, wenn die GbR ausschließlich Vermögen hat, dessen Übertragung formbedürftig ist (Grundstück, GmbH-Anteil), und zwar auch nicht bei Übertragung aller Anteile auf eine Person mit der Folge der Anwachsung (BGH NJW 83, 1110). Anderes gilt nur, wenn die GbR gerade der Umgehung der Formvorschriften dient (BGH DB 08, 980 f; NJW 97, 2220, 2222; 83, 1110). Gutgläubiger Erwerb ist auch hinsichtlich der gesamthänderischen Mitberechtigung am (Sach-)Vermögen der GbR ausgeschlossen, da diese Mitberechtigung nur als gesetzliche Folge des Erwerbs des Gesellschaftsanteils übergeht (BGH NJW 97, 860, 861 [BGH 22.11.1996 - V ZR 234/95]). Bei Wechsel von Gesellschaftern einer Grundstücks-GbR kann vom Grundbuchamt steuerliche ...

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