Rn 4

Nach 2 sind Ansprüche des Gesellschafters auf Geschäftsführervergütung, auf Gewinnanteile und sein Anteil am Auseinandersetzungsguthaben selbstständig übertragbar und pfändbar. Gleiches gilt für den Anspruch auf Rückgabe überlassener Vermögensgegenstände (BGH NJW 98, 1551, 1552 [BGH 12.01.1998 - II ZR 98/96]). Erworben wird nur die künftige Forderung, nicht die darauf bezogenen Verwaltungsrechte (BGH WM 83, 1279, 1280; zum Recht auf Durchsetzung im Klageweg BGH DStR 09, 495 [BGH 21.07.2008 - II ZR 183/07]). So kann der Erwerb durch Änderung des GbR-Vertrages oder Übertragung des Gesellschaftsanteils (BGH NJW 97, 3370, 3371 [BGH 14.07.1997 - II ZR 122/96]) vereitelt werden und die Verpfändung sowie Pfändung geht der Abtretung vor.

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