Gesetzestext

 

(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).

(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird.

 

Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung. (zum 1.1.24)

Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

§ 718 ist zusammen mit § 719 und § 738 I 1 die Grundregel für das Gesamthandsprinzip und grenzt dabei das Gesamthandsvermögen iS eines den Gesellschaftern zur gesamten Hand zustehenden Sondervermögens von dem Privatvermögen der Gesellschafter ab. Das Gesamthandsvermögen steht sachenrechtlich den Gesellschaftern als Personengruppe zu und ist von dem wertmäßigen Anteil jedes Gesellschafters am gesamthänderisch gebundenen Vermögen zu unterscheiden. § 718 ist dispositiv und so sind GbRs ohne Gesellschaftsvermögen zulässig. Beispiele sind die Innen-GbR (§ 705 Rn 33 f) oder die Außen-GbR, der die Gesellschafter Vermögen nur zur Nutzung überlassen (BGH WM 65, 744, 745) und für die vereinbart ist, dass weitere dem gemeinsamen Zweck dienende Vermögensgegenstände (zB Sozialansprüche gegen Gesellschafter) als Bruchteilseigentum gehalten werden.

B. Gesellschaftsvermögen und -schulden.

I. Vermögen.

 

Rn 2

Zum Gesellschaftsvermögen iSd § 718 zählen alle Vermögensgegenstände, die der Gesellschaft als Sondervermögen ihrer Gesellschafter gesamthänderisch zugeordnet sind. § 718 I nennt ausdrücklich Beiträge der Gesellschafter (§§ 705f), aber schon der Sozialanspruch der GbR auf Beitragsleistung fällt in ihr Gesamthandsvermögen und kann aufgrund eines Titels gegen die GbR gepfändet und überwiesen werden (MüKo/Schäfer § 718 Rz 16). Zu den für die Gesellschaft erworbenen Gegenständen zählen alle Sachen, Rechte und sonstigen Vermögensgegenstände, die rechtsgeschäftlich (im Namen der GbR oder durch Geschäft für den, den es angeht) oder originär (§§ 946 ff) von der GbR erworben werden. Bei Erwerb eines Geschäftsführers im eigenen Namen hat die GbR einen Übertragungsanspruch gegen ihn gem §§ 713, 667. § 718 II erstreckt das Gesellschaftsvermögen auf Surrogate für Vermögensgegenstände der GbR. Im der ersten Alternative handelt es sich um den Erwerb aufgrund eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts, zB Sach- und Rechtsfrüchte (§ 99), in der zweiten um den Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Vermögensgegenstands der Gesamthand.

II. Verbindlichkeiten.

 

Rn 3

Korrespondierend zu § 718 ist es anerkannt, dass die GbR auch eigene Verbindlichkeiten haben kann. Diese können rechtsgeschäftlich, durch Gesellschaftsvertrag oder durch Gesetz begründet werden. Die Begründung rechtsgeschäftlicher Verbindlichkeiten setzt die ordnungsgemäße Vertretung der GbR voraus (§ 714 Rn 1 f). Verbindlichkeiten aus Gesellschaftsvertrag sind die Sozialverpflichtungen der GbR (§ 705 Rn 29) zB ggü dem Geschäftsführer auf Vergütung oder ggü den Gesellschaftern auf Gewinn oder Auseinandersetzungsguthaben. Zu den gesetzlichen Verbindlichkeiten zählen neben Verpflichtungen nach §§ 713 iVm 670 auf Aufwendungsersatz auch solche auf Haftung aus Organverschulden. Nach Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der GbR ist die Klage gegen diese selbst zu richten. Daneben ist weiterhin eine Vollstreckung aus einem Titel gegen alle übrigen Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen möglich, § 736 ZPO (BGH NJW 01, 1056, 1060 [BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00]); zur Neuregelung durch das MoPeG zum 1.1.24 s insofern § 722 nF. Zur akzessorischen Haftung der Gesellschafter s § 714 Rn 7 ff.

C. MoPeG.

 

Rn 4

§ 718 geht zum 1.1.24 in § 713 nF auf.

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