Gesetzestext

 

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

 

Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter. (zum 1.1.24)

(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.

(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

 

Rn 1

§ 722 begründet nicht einen Gewinnanspruch, sondern enthält in I eine dispositive Gewinnverteilungsregel und in II eine Auslegungsregel. Beide gelten auch für die Innen-GbR (BGH WM 67, 346, 347), auch für die Ehegatten-Innen-GbR (BGH NJW 99, 2962, 2967). Hingegen ist es wegen der vergleichbaren Interessenlage sachgerecht, auf die stille GbR und die Unterbeteiligung § 231 I HGB anzuwenden (Soergel/Hadding/Kießling § 722 Rz 2; MüKo/Schäfer § 722 Rz 4).

 

Rn 2

Vorrang vor § 722 haben die Vereinbarungen der Gesellschafter (zur Grenze der Sittenwidrigkeit vgl BGH WM 13, 1556). Sie sind primär im Gesellschaftsvertrag, aber auch durch erg Auslegung zu suchen (BGH NJW-RR 90, 736, 737 zum Indiz durch sehr unterschiedliche Einlagen; BGH NJW 82, 2816, 2817 [BGH 28.06.1982 - II ZR 226/81] zur ARGE) und konkludent möglich. Langjährige vom Vertrag abw Praxis spricht für Vermutung einer Vertragsänderung und macht den beweispflichtig, der sich auf den ursprünglichen Vertrag beruft (BGH NJW 66, 826, 827 [BGH 17.01.1966 - II ZR 8/64]). IRd allgemeinen Grenzen (§ 705 Rn 2) sind beliebige Ausgestaltungen möglich, so zB die Anknüpfung an erbrachte oder geschuldete Einlagenhöhe, die Bestimmung durch einen Gesellschafter nach § 315 ff, den Ausschluss der Gewinnbeteiligung einzelner Gesellschafter und unterschiedliche Beteiligung an Gewinn und Verlust (entgegen der Auslegungsregel in II).

 

Rn 3

§ 722 geht durch das MoPeG zum 1.1.24 auf in § 709 III nF.

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