Gesetzestext

 

(1) 1Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. 2Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. 3Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

 

Anmeldung des Erlöschens. (zum 1.1.24)

Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

§§ 738740 regeln die Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der iÜ fortbestehenden GbR. Diese Rechtsfolgen gelten für alle Fälle des Ausscheidens (s § 736 Rn 3 ff), in entspr Anwendung auch bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters bei Anwachsung des GbR-Vermögens bei dem anderen (BGH WM 02, 293, 295; NJW 93, 1194). Keine Anwendung finden die §§ 738 ff bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf einen Dritten (BGH NJW 81, 1095, 1096 [BGH 20.10.1980 - II ZR 257/79]).

 

Rn 2

Durch Verweis auf die Vorschriften zur Liquidation soll der Ausscheidende vorbehaltlich abw Vereinbarung iS einer partiellen Auseinandersetzung wirtschaftlich so gestellt werden, als nähme er an einer Auseinandersetzung der GbR teil. Neben der Rückgabe der überlassenen Vermögensgegenstände (§ 738 I 2 iVm § 732) geht es um die Rückerstattung der Einlagen und Verteilung des Überschusses (§ 738 I 2 iVm §§ 733 II 1, 734), Ausgleich eines Verlusts (§ 739) und anstelle der Berichtigung der Verbindlichkeiten der GbR (§ 733 I) die Schuldbefreiung des Ausgeschiedenen nach § 738 I 2 u 3.

 

Rn 3

Das Ausscheiden des Gesellschafters lässt sowohl die Verbindlichkeiten der GbR als auch die persönliche (akzessorische) Haftung des Ausgeschiedenen für die Verbindlichkeiten unberührt. Seine Nachhaftung ggü Gesellschaftsgläubigern bestimmt sich nach § 736 II (s § 736 Rn 7 ff).

 

Rn 4

Der Schuldbefreiungsanspruch des § 738 I 2 u 3 richtet sich nur gegen die GbR und umfasst die Haftung des Ausgeschiedenen für Gesellschaftsverbindlichkeiten (s § 714 Rn 10). Der Schuldbefreiungsanspruch besteht auch, wenn der Ausgeschiedene zum Verlustausgleich nach § 739 verpflichtet ist, doch wird die GbR dann ein Zurückbehaltungsrecht haben (BGH NJW 74, 899). Der Anspruch auf Schuldbefreiung erstreckt sich auch auf die Haftung aus übernommener Bürgschaft (BGH NJW 74, 899 [BGH 14.02.1974 - II ZR 83/72]) und kann von der GbR entweder durch Tilgung der Gesamthandsverbindlichkeit oder durch Vereinbarung mit dem Gläubiger über die Schuldbefreiung des Ausgeschiedenen befriedigt werden (RGZ 132, 29, 31). Bei Inanspruchnahme des Ausgeschiedenen vor Befreiung hat er einen Ersatzanspruch auch gegen die Mitgesellschafter (Hadding/Häuser WM 88, 1585, 1588 f).

B. Ausscheiden und Anwachsung.

 

Rn 5

Nach § 738 I 1 führt das Ausscheiden des Gesellschafters zum Anwachsen seines Anteils am Gesellschaftsvermögen bei den übrigen Gesellschaftern. Diese Rechtsfolge ist anders als die übrigen Regelungen des § 738 zwingend. Soll das erfolgte Ausscheiden rückgängig gemacht werden, bleibt nur die Neuaufnahme des ausgeschiedenen Gesellschafters unter Einräumung seiner alten Rechtsstellung (BGH WM 82, 1146, 1147). Die Übertragung des Gesellschaftsanteils mit allen Rechten und Pflichten auf einen Dritten (s § 719 Rn 5) führt nicht zur Anwachsung bei den übrigen Gesellschaftern.

 

Rn 6

Durch sein Ausscheiden verliert der Gesellschafter seine Gesellschafterrechte und -pflichten einschl seiner Kontroll- und Mitspracherechte und seiner Geschäftsführungsbefugnis (MüKo/Schäfer § 738 Rz 6). Anstelle der Kontrollrechte tritt ein Auskunftsanspruch nach § 810 (vgl auch BGH NJW 00, 2276, 2277 [BGH 08.05.2000 - II ZR 302/98]). Es verbleibt eine nachvertragliche Treuepflicht sowohl des Ausgeschiedenen als auch der verbleibenden Gesellschafter, die die Erstellung einer Abfindungsbilanz umfasst und uU auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (zB bei Vereinbarung einer Abfindung in Höhe des vollen Anteils am Ertragswert der fortgeführten GbR, MüKo/Schäfer § 738 Rz 7).

 

Rn 7

Durch das Anwachsen des Anteils am Gesellschaftsvermögen bei den übrigen Gesellschaftern erhöht sich ihre Beteiligung am Gesamthandsvermögen. Eine Übertragung von Vermögensgegenständen ist nicht notwendig. Der Ausgeschiedene ist verpflichtet, einer Berichtigung von Registern, etwa des Grundbuchs, zuzustimmen.

C. Abfindungsanspruch.

I. Gesetzliche Regelung.

 

Rn 8

Der Abfindungsanspruch setzt das ersatzlose Ausscheiden des Gesellschafters aus der fortbestehenden GbR voraus und richtet sich gegen die Gesellschaft. Bei Vereinbarung ü...

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