Gesetzestext

 

Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.

 

Fortsetzung der Gesellschaft. (zum 1.1.24)

(1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

(3) War die Gesellschaft vor ihrer Auflösung im Gesellschaftsregister eingetragen, ist die Fortsetzung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.

[Ohne Titel]

 

Rn 1

Die Verteilung des Überschusses ist der letzte Schritt der Auseinandersetzung nach Auflösung der GbR. Sie betrifft in erster Linie den Abwicklungsgewinn, bei Gelegenheitsgesellschaften ohne laufende Gewinnverteilung zusätzlich auch die Gewinnverteilung nach § 721 I.

A. Gegenstand der Verteilung.

 

Rn 2

Gegenstand der Verteilung ist das Aktivvermögen der GbR, das nach Berichtigung der Gesellschaftsverbindlichkeiten ggü Dritten (§ 733 Rn 3), Hinterlegung für betagte oder str Verbindlichkeiten (§ 733 Rn 5) und Ausgleich von Gesellschafterforderungen sowie Rückerstattung der Einlagen iRd Schlussabrechnung verbleibt. Zu dem Aktivvermögen zählen auch Sozialansprüche gegen Gesellschafter wie zB Schadensersatzansprüche, während Ansprüche auf Leistung von Einlagen schon bei Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs nach § 733 II 1 zu berücksichtigen sind (MüKo/Schäfer § 734 Rz 4). Vermögensgegenstände der GbR, die nicht in Geld umgesetzt wurden (vgl § 733 III), sind in der Schlussabrechnung mit ihrem Veräußerungswert in Ansatz zu bringen, womit etwaige stille Reserven aufgedeckt werden (BGH WM 72, 213).

B. Maßstab der Verteilung und ihre Umsetzung.

 

Rn 3

Maßstab für die Verteilung des Überschusses ist der vereinbarte Verteilungsschlüssel für den laufenden Gewinn, mangels abw Bestimmung also nach Köpfen (§ 722 I). Die Verteilung geschieht bei teilbaren Gegenständen nach § 731 2 iVm § 752 in Natur, sonst nach § 731 2 iVm § 753 durch Verteilung des Erlöses aus der Verwertung im Wege des Pfandverkaufs. Abw Vereinbarungen durch Gesellschaftsvertrag oder iRd Auseinandersetzung sind zulässig.

 

Rn 4

Der Überschussanteil ist Teil des Auseinandersetzungsguthabens eines Gesellschafters. Das Auseinandersetzungsguthaben umfasst daneben den Anspruch auf Einlagenrückerstattung (§ 733 II 1) und die weiteren unselbstständigen Rechnungsposten, die in die Schlussabrechnung eingehen (§ 730 Rn 6). Das Auseinandersetzungsguthaben ist grds erst mit Feststellung der Schlussabrechnung fällig (§ 730 Rn 8). Genügt das Gesellschaftsvermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche, ist das Rangverhältnis der §§ 733, 734 zu beachten (zunächst Befriedigung von Sozialverpflichtungen (§ 733 I, s § 733 Rn 3), dann die Rückerstattung des Wertes von Einlagen (§ 733 II) und zuletzt die Verteilung des Überschusses nach § 734. Ist die Verteilung umstr, ist der Liquidator zur Hinterlegung nach § 372 berechtigt (BayObLG WM 79, 655).

C. MoPeG.

 

Rn 5

§ 734 wird zum 1.1.24 inhaltlich unverändert zu § 736d VI nF.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge