Rn 7

Die von den Abwicklern aufzustellende Schlussabrechnung (Auseinandersetzungsbilanz) ist Grundlage der abschließenden Auseinandersetzung und bildet das Ende der Abwicklung, bei Gelegenheitsgesellschaften zugleich Grundlage der Ermittlung des mit der GbR erzielten Ertrags. Die Anforderungen an die Schlussabrechnung bestimmen sich anders als bei § 154 HGB (Bilanz) allein an den konkreten Erfordernissen. Sind die Verhältnisse sehr überschaubar, kann sie sogar verzichtbar sein (Köln NZG 99, 152, 153 [OLG Köln 02.09.1998 - 17 U 135/97]).

 

Rn 8

Mit Feststellung der Schlussabrechnung durch die Gesellschafter wird ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben eines Gesellschafters fällig (BGH NJW 95, 188, 189 [BGH 24.10.1994 - II ZR 231/93]). Entstanden ist der Anspruch bereits mit Auflösung (BGH NJW 97, 3370, 3371 [BGH 14.07.1997 - II ZR 122/96]) und ist als künftiger Anspruch bereits mit Beginn der Mitgliedschaft abtretbar und aufrechenbar (BGH NJW-RR 2000, 1295, 1296 [BGH 09.03.2000 - IX ZR 355/98]). Der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben richtet sich gegen die GbR und ist aus dem verbliebenen Vermögen nach §§ 733 II, 734 zu befriedigen. Mangels Vermögens der GbR (BGH ZIP 93, 1307) oder in einer Zweipersonen-GbR (BGH NJW 99, 1180, 1181) kann er auch unmittelbar gegen ausgleichspflichtige Mitgesellschafter durchgesetzt werden.

 

Rn 9

Beendigt ist die GbR, wenn sie kein Vermögen mehr hat (BGH NJW 57, 989). Soweit sich später weiteres Vermögen herausstellt, haben die Gesellschafter eine weitere Auseinandersetzung vorzunehmen (BGH NJW 79, 1987).

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