Leitsatz (amtlich)

1. Der ausgeschiedene Gesellschafter hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, gegen die Gesellschaft, bei Beendigung einer Zweimanngesellschaft gegen den Geschäftsübernehmer, einen Anspruch auf Ablösung der Sicherheiten, die er aus seinem Privatvermögen einem Gläubiger für Gesellschaftsverbindlichkeiten eingeräumt hat.

2. Gegenüber diesem Befreiungsanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht (BGB § 273) geltend gemacht werden, wenn und soweit feststeht, daß der Ausgeschiedene keine Abfindung zu erhalten hat, sondern mit Rücksicht auf seine Verlustbeteiligung seinerseits einen Ausgleich schuldet.

3. Ein allgemeiner Grundsatz, ein solcher Befreiungsanspruch könne nicht geltend gemacht werden, solange die Abschichtungsbilanz nicht erstellt sei und daher nicht eindeutig feststehe, daß der ausgeschiedene Gesellschafter nicht ausgleichspflichtig sei, ist nicht anzuerkennen; in besonderen Fällen kann dem Ausgeschiedenen ein Zuwarten zuzumuten sein, wenn das nach Treu und Glauben geboten ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 650024

NJW 1974, 899

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