Rn 7

Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR (mit eigenem Vermögen und eigenen Verbindlichkeiten) hat der BGH zugleich die akzessorische Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR wie im Falle der OHG (§§ 128130 HGB) festgeschrieben und damit einen langjährigen Streit zwischen den Anhängern der früher herrschenden Doppelverpflichtungstheorie und denen der Akzessorietätstheorie zugunsten der letzteren entschieden (BGHZ 146, 341; 150 1). Danach hat die Außen-GbR nicht nur eigenes Vermögen, sondern auch eigene Verbindlichkeiten und die Gesellschafter haften für diese Verbindlichkeiten (untereinander als Gesamtschuldner) persönlich (ab 1.1.24 geregelt in §§ 721 ff nF). Die Innen-GbR nimmt dagegen weder am Geschäftsverkehr teil noch tritt sie sonst nach außen in Erscheinung, weshalb sie auch keine eigenen gesetzlichen Verpflichtungen begründen kann. Damit kommen bei der Innen-GbR eigene Verbindlichkeiten und eine akzessorische Haftung der Gesellschafter nicht in Betracht, vielmehr nur Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis nach § 713 iVm § 670.

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