Gesetzestext

 

(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.

(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

A. Begriff und Bedeutung.

 

Rn 1

Die Definition unterscheidet zwischen den unmittelbaren (I) und mittelbaren (III) Sachfrüchten und den unmittelbaren (II) und mittelbaren (III) Rechtsfrüchten. Die rechtlichen Wirkungen, die sich an die Einordnung als Sach- oder Rechtsfrucht knüpfen, ergeben sich aus §§ 953 ff, 911 (Eigentumserwerb an den Früchten), §§ 993 (Herausgabe von Nutzungen), §§ 581, 1030 (Nutzungsrechte von Pächter und Nießbraucher), §§ 743, 923, 1213, 2020, 2039, 2184 (Recht zur Fruchtziehung), §§ 596a, 998 (Kostenersatz). In der Zwangsvollstreckung treffen die §§ 810, 865 ZPO, 21 ZVG Sonderregelungen, mit denen das Prinzip der §§ 93, 94 I 1, wonach die mit dem Grundstück verbundenen Früchte nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können, durchbrochen wird (krit hierzu Stamm DGVZ 18, 25 ff).

B. Sachfrüchte.

 

Rn 2

Unmittelbare Sachfrüchte sind die Erzeugnisse der Sache. Das sind alle natürlichen Tier- und Bodenprodukte, dh nicht nur Obst und Getreide, sondern auch Eier, Milch, Wolle und Jungtiere, auch schon vor der Geburt. Die Substanz der Muttersache darf jedoch nicht verbraucht werden. Kein Erzeugnis ist daher das Fleisch eines geschlachteten Tieres. Auch Pflanzen und Bäume stellen als Bodenprodukte Früchte dar (RGZ 109, 190, 192). Unerheblich ist, ob sich die Fruchtziehung im Rahmen ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Erzeugung hält. Ist dies nicht der Fall, liegt eine übermäßige Fruchtziehung vor (§ 1039).

 

Rn 3

Gleichgestellt ist die sonstige Ausbeute (Alt 2). Bei ihr erfolgt idR ein Eingriff in die Sachsubstanz der Muttersache wie zB beim Abbau von Bodenschätzen (Kies, Sand, Kohle, Mineralien). Um Sachfrüchte handelt es sich nur dann, wenn diese bestimmungsgemäß ist, also der naturgemäßen oder verkehrsüblichen Nutzung entspricht. Daher stellt ein auf einem Grundstück gefundener Schatz (§ 984) keine Sachfrucht dar (BRHP/Fritzsche Rz 8), ebenso wenig die auf einem Grundstück erzeugte Elektrizität, Wasserkraft oder Windenergie, da diese nicht aus dem Grundstück gewonnen wird (BGH NJW 18, 1540 [BGH 07.03.2018 - XII ZR 129/16]; Soergel/Marly Rz 9; Müko/Stresemann § 99 Rz 5 mwN). Nicht als Sachfrüchte einzuordnen sind auch die auf einem Grundstück aufgenommenen (Mess-)Daten (Zech CR 15, 137, 142; BeckOGK/Mössner Rz 10.2; aA Grosskopf IPRB 11, 259). Sie können jedoch als Gebrauchsvorteil eingeordnet werden s § 100 Rn 2.

 

Rn 4

Mittelbare Sachfrüchte sind die Erträge, welche die Sache infolge eines gesetzlichen Rechtsverhältnisses oder eines auf Nutzung gerichteten vertraglichen Rechtsverhältnisses gewährt. Hierunter fallen Miet- (BGH NJW 86, 1341; NZM 14, 582), Untermiet- (BGH NJW 02, 60, 61; NJW-RR 09, 1522) und Pachtzins (RGZ 67, 116, 119; BGHZ 63, 365; Ddorf NJW-RR 87, 1164), Überbaurente (§ 912), nicht aber die Brandversicherungssumme (BGHZ 115, 157, 159; Ddorf NJW-RR 97, 604). Zur Einordnung von Bildrechten am Grundstück BGH NJW 13, 809; krit Elmenhorst GRUR 13, 626 [BGH 01.03.2013 - V ZR 14/12]).

C. Rechtsfrüchte.

 

Rn 5

Unmittelbare Rechtsfrüchte sind die bestimmungsgemäßen Erträge eines Rechts. Diese bestehen selbstständig und als eigener Leistungsgegenstand neben dem Stammrecht. Hierunter fallen zB die Nutzungen des Pächters, des Nießbrauchers (KG NJW 64, 1808), des Reallastberechtigten und des Inhabers einer Grunddienstbarkeit oder beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Rechtsfrüchte sind weiter die Jagdbeute (BGHZ 112, 392, 395), Dividenden (BGHZ 58, 316, 320; NJW-RR 87, 989), Gewinnausschüttungen (BGH NJW 95, 1028), laufende Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG MDR 82, 698) und nach hM auch die Zinsen einer Kapitalforderung (Erman/J.Schmidt Rz 6; aA MüKo/Stresemann Rz 6: mittelbare Rechtsfrüchte). Keine unmittelbaren Rechtsfrüchte sind dagegen das Stimmrecht, das Aktienbezugsrecht und die beim Verkauf erzielten Kursgewinne (Bremen DB 70, 1436 [OLG Bremen 20.04.1970 - 1 U 2/70]). Nicht als Rechtsfrucht zu bewerten ist auch die Einspeisevergütung aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, da ein Anspruch auf Förderung nicht allein durch das Grundstücksbenutzungsrecht vermittelt wird (Roth ZfIR 15, 635, 640; Lange/Ländner EnZW 19, 99, 100).

 

Rn 6

Mittelbare Rechtsfrüchte sind die Gegenleistungen für die Nutzungsüberlassung an andere durch Vertrag oder Gesetz. Hierunter fallen va Verzugszinsen (BGHZ 81, 8, 13) und Lizenzgebühren bei gewerblichen Schutzrechten (BGH GRUR 20, 986 Rz 29; Staud/Stieper Rz 17).

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