Gesetzestext

 

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.

A. Nutzungen.

 

Rn 1

Der Erbe erlangt an den gezogenen Nutzungen (§§ 99, 100) abweichend von §§ 987 bis 983 unmittelbar Eigentum, etwa wenn der Erbschaftsbesitzer bei Fruchtziehung bösgläubig war (§ 953) sofern das ihm gegen den Erbschaftsbesitzer einen dinglichen Herausgabeanspruch gewährt, der in der Insolvenz des Erbschaftsbesitzers zur Aussonderung, § 47 InsO, und in der Zwangsvollstreckung zur Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO berechtigt (MüKo/Helms § 2020 Rz 3). Hat der gutgläubige Erbschaftsbesitzer die Nutzungen nicht gezogen, haftet er hierfür nicht. Bei Bösgläubigkeit und Rechtshängigkeit trifft ihn eine verschärfte Haftung, §§ 2023 II, 2024, 987 II. Insoweit entspricht die Rechtslage dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.

B. Früchte.

 

Rn 2

Der Erbschaftsbesitzer muss die vorhandenen Früchte herausgeben. Rechtsgrundlage ist entweder der besondere schuldrechtliche Anspruch nach Hs 2 bei gutgläubigem Erwerb, § 955, oder, sofern der Erbe wegen der Bösgläubigkeit des Besitzers Eigentümer geworden ist, aufgrund des dinglichen Anspruchs, § 953. IÜ, insb auch bei aus der Nachlasssache gezogenen Gebrauchsvorteilen, haftet der Besitzer nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen für deren Nichtvorhandensein, § 2021, 818 II. Bei ersparten Aufwendungen hat der Erbe Anspruch auf Wertersatz für diese Aufwendungen (MüKo/Helms § 2020 Rz 5).

 

Rn 3

Dagegen unterliegen die mittelbaren Sach- und Rechtsfrüchte, wie zB der Miet- oder Pachtzins für das Nachlassgrundstück, Darlehenszinsen für ein vom Erblasser gewährtes Darlehen, der Surrogation des § 2019, die dem Erben zustehen (Soergel/Dieckmann § 2020 Rz 2).

 

Rn 4

Hat der Erbschaftsbesitzer Nutzungen von Sachen gezogen, die zwar tatsächlich, nicht aber rechtlich zum Nachlass gehört haben, weil der Erblasser kein Nutzungsrecht besaß, sind diese dennoch an den Erben herauszugeben (Staud/Raff § 2020 Rz 11), der dem Eigentümer im Wege der Eingriffskondition des § 812 die Weiterleitung der Nutzung schuldet.

 

Rn 5

Der Anspruch verjährt nach § 197 I Nr 1 (Grüneberg/Weidlich § 2018 Rz 10).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge