Gesetzestext

 

(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs angelten.

(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist auf den dinglichen Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer wegen der Nachlassgegenstände und deren Surrogate, sowie auf den Herausgabe-/Vergütungsanspruch von Nutzungen und den Ersatzanspruch des Erbschaftsbesitzers wegen seiner Verwendungen anwendbar.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Die Haftung des Erbschaftsbesitzers verschärft sich ab Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO; § 818 Rz 36), weil er damit rechnen muss, nicht der wahre Erbe zu sein. Zugleich hat er die Nachlassgegenstände zu verwalten. Veräußert der Besitzer die Sachen, gehen sie unter oder verschlechtern sie sich, hat er Schadensersatz zu leisten und für Verschulden und wegen schuldhaft nicht gezogener Nutzungen einzustehen. Dem Umkehrschluss des § 2024 3 wird entnommen, dass die Haftung des gutgläubigen verklagten Erbschaftsbesitzers durch Verzug nicht verschärft wird (Staud/Raff § 2023 Rz 3).

C. Bereicherungsanspruch.

 

Rn 3

Für den Bereicherungsanspruch des Erben nach § 2021 ergeben sich die Rechtsfolgen aus § 818 IV und damit aus den allg Vorschriften der §§ 291, 292, 288 I 2, III, 289 1 (§ 818 Rz 38 ff).

 

Rn 4

Der Anspruch, und zwar sowohl der dingliche als auch der schuldrechtliche Teil, unterliegt der einheitlichen Verjährung des § 197 I Nr 1 (vgl § 2018 Rn 14).

D. Notwendige Verwendungen.

 

Rn 5

Ab Rechtshängigkeit sind nur die notwendigen Verwendungen zu erstatten (vgl § 994 Rn 2). Ob die notwendigen Verwendungen auf die herauszugebende Sache, auf andere Nachlassgegenstände oder den gesamten Nachlass gemacht wurden, ist unerheblich (MüKo/Helms § 2023 Rz 6; aA Grüneberg/Weidlich § 2023 Rz 3).

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