Gesetzestext

 

(1) 1Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. 2Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift bezweckt, den säumigen Schuldner zur alsbaldigen Erfüllung anzuhalten und ihm typischerweise aus der Pflichtverletzung entstehende Vorteile abzuschöpfen (BTDrs 14/1246, 5); II soll generalpräventiven Abschreckungscharakter im Rechtsverkehr haben (BGHZ 196, 1). Da die I und II dazu dienen, den objektiven Mindestschaden des Gläubigers zu ersetzen, kommt es nicht darauf an, ob ihm tatsächlich ein entspr Schaden entstanden ist oder nicht (BGHZ 74, 231, 235; BAG NJW 01, 3570, 3573 f); einen entspr Gegenbeweis lässt die Vorschrift nicht zu (Jauernig/Stadler § 288 Rz 2; zur Ausnahme beim Verbraucherdarlehen s.u. Rn 7). Es findet aber kein doppelter Ersatz statt: Geraten bei einer durch Sicherheit eines Dritten abgesicherten Forderung sowohl der Schuldner als auch die Drittsicherungsgeber in Verzug, so kann der Gläubiger nur einmal Verzugszinsen verlangen (BGH NJW-RR 12, 373 [BGH 26.10.2011 - VIII ZR 30/11] [Bankgarantie]). § 288 dient auch der Umsetzung von Artt 2 Nr. 6, 3 III, 4 I der Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU; idS ergänzt Abs IV den Zinsanspruch um eine Pauschale und schränkt Abs V die Abdingbarkeit der Vorschrift ein. Zum Übergangsrecht s www.bgb-pww.de. Zur Sonderregelung für Verbraucherdarlehensverträge in § 497 Rn 1 ff. Der Verweis von § 81f S 2 GWB auf § 288 I 2 ist verfassungsgemäß (BVerfG NJW 13, 1418 [BVerfG 19.12.2012 - 1 BvL 18/11] [zu § 81 VI GWB aF]).

B. Anspruch auf Verzugszinsen (Abs 1).

 

Rn 2

Der frühere gesetzliche Zinssatz von 4 % führte zu missbräuchlichem Verhalten seitens der Schuldner, die hiermit besser standen als bei Inanspruchnahme eines tatsächlichen Kredits (Grüneberg/Grüneberg § 288 Rz 2); I wirkt dem entgegen. Der Anspruch aus Abs I erfordert nicht, dass er zusammen mit der Hauptforderung erhoben wird, sondern er kann selbständig mit einer nachfolgenden Klage geltend gemacht werden; die grds Abhängigkeit vom Bestehen der Hauptforderung hindert dies nicht (BAG AP ZPO § 322 Nr 41 Rz 17).

 

Rn 3

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Geldschulden jeder Art (s §§ 244, 245 Rn 8 ff), auch auf einen auf die Herausgabe von Geld gerichteten Anspruch aus § 667 Alt 2 (BGH NJW 05, 3709 [BGH 15.09.2005 - III ZR 28/05]) sowie auf die Pflicht zum Kostenvorschuss iRd Mängelbeseitigung nach § 637 III und nach § 13 Nr 5 VOB/B (BGHZ 77, 60, 62); die Zinsen können nicht in die Abrechnung des Vorschusses einbezogen werden (BGHZ 94, 330, 333). Auch Schadensersatz- sowie Rückforderungsansprüche (§ 346) sind zu verzinsen (Rostock 11.7.07, 6 U 2/07 nv Rz 7) und ebenso Bereicherungsansprüche bei verschärfter Haftung des Bereicherungsschuldners (BGH NJW-RR 07, 557 [BGH 01.02.2007 - IX ZR 96/04] und BAG BeckRS 14, 68696 [jeweils für § 143 I InsO]); gleiches gilt für die Unterhaltsschuld (BGH NJW 08, 2710). Bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrags findet § 288 entspr Anwendung (BGHZ 167, 268; BeckRS 17, 131672). Der Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist hingegen nicht umfasst (BGH NJW 05, 2310, 2312) und ebensowenig die Verpflichtung zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung (BGHZ 196, 1 [auch keine Analogie]). Hinsichtlich eines auf Gehalt gerichteten Anspruchs ist der gesamte Bruttobetrag zu verzinsen (BAG GrS NJW 01, 3570; aA Löwisch RdA 02, 182 [BAG 07.03.2001 - GS - 1/00]; Hanau AP BGB § 288 Nr 4); Lohnersatzleistungen sind allerdings abzuziehen (Grüneberg/Grüneberg ...

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