Gesetzestext

 

1Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. 2Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. 3Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Haftungsverschärfung gilt für den schuldrechtlichen, den dinglichen Anspruch (Erman/Horn § 2024 Rz 1) sowie den Bereicherungsanspruch des § 2021 (Soergel/Dieckmann § 2024 Rz 1).

B. Bösgläubigkeit.

 

Rn 2

Der Erbschaftsbesitzer ist bösgläubig, wenn er bei Beginn des Erbschaftsbesitzes positiv weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass er nicht Erbe ist (MüKo/Helms § 2024 Rz 2). Erfährt der Erbschaftsbesitzer nach Begründung des Erbschaftsbesitzers, dass er nicht Erbe ist, wird er nachträglich bösgläubig. Grobe Fahrlässigkeit reicht bei späterer Unkenntnis hier nicht (RGZ 56, 317).

C. Haftung.

 

Rn 3

Die Gutgläubigkeit hinsichtlich seines Besitzrechts an einem Gegenstand lässt die Haftung für diesen Gegenstand entfallen, weil sich der Besitzer ggü des Gesamtanspruchs mit Einzeleinwendungen verteidigen kann (Staud/Raff § 2024 Rz 3; aA Grüneberg/Weidlich § 2024 Rz 2, der die Haftung gänzlich entfallen lässt).

 

Rn 4

Der Erbe hat neben dem Verzug auch die Bösgläubigkeit zu beweisen.

 

Rn 5

Der Anspruch verjährt nach § 197 I Nr 1 (Grüneberg/Weidlich § 2018 Rz 10).

D. Verzug.

 

Rn 6

Die Haftung des bösgläubigen Erbschaftsbesitzers richtet sich bei Verzug auch nach den §§ 284 ff und erstreckt sich damit auf die Haftung für Zufall. Da die Vorschrift auf den gutgläubigen Erbschaftsbesitzer keine Anwendung findet, schadet dem Erbschaftsbesitzer ein leicht fahrlässiger Irrtum über seine Erbberechtigung nicht (NK-BGB/Fleindl § 2024 Rz 4).

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