Gesetzestext

 

1Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. 2Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

A. Zinseszinsverbot.

 

Rn 1

§ 289 1 dehnt das in § 248 aufgestellte Verbot der Erhebung eines Zinseszinses aus, indem es (gesetzlich oder vertraglich) geschuldete Zinsen vom Anwendungsbereich des § 288 ausnimmt. § 248 II (s § 248 Rn 3) gilt richtigerweise für § 289 1 entspr. Der Zinsbegriff der Vorschrift entspricht dem des § 246 (s § 246 Rn 5 f); auf dingliche Erbbauzinsen findet § 289 entspr Anwendung (§ 9 I ErbbauRG iVm § 1107; BGH NJW-RR 92, 591, 592 [BGH 24.01.1992 - V ZR 267/90]; Ddorf NJW-RR 01, 1310, 1311 [OLG Düsseldorf 29.01.2001 - 9 U 165/00]; vgl § 246 Rn 6) ebenso auf entgangene, im Wege des Schadensersatzes eingeforderte Anlagezinsen (BGH BeckRS 14, 20285 Rz 47). Ebenso wie § 248 (s § 248 Rn 3) entfaltet auch § 289 S 1 keine Wirkung für die Verzinsung des Überschusses eines kaufmännischen Kontokorrents, soweit dort Verzugszinsen eingestellt worden sind, § 355 I HGB. Eine Ausnahme hiervon gilt (genauso wie für § 248 II, s § 248 Rn 3) für Verbraucherkredite, § 497 II 1 (s dort Rn 8). Auch im Rahmen internationaler Schiedsverfahren werden Zinseszinsen gelegentlich gewährt (s Hammes SchiedsVZ 02, 169, 172 [im Rahmen von Investitionsschutzabkommen]).

B. Verzugsschaden.

 

Rn 2

Mit § 289 S 2 wird klargestellt, dass S 1 lediglich die Erhebung eines Zinseszinses, nicht aber den Anspruch wegen eines gem § 288 IV nachweislich entstandenen weiteren Schadens wegen der Verzögerung von Zinszahlungen ausschließt (BGH NJW 93, 1260 [BGH 09.02.1993 - XI ZR 88/92]). Allerdings müssen dazu die Verzugsvoraussetzungen (vgl §§ 280 I, II, 286 I–III, s § 280 Rn 27, 33) auch hinsichtlich der Zinsforderung vorliegen (BGH NJW 93, 1260, 1261) und der Schaden konkret dargelegt und bewiesen werden (RGZ 152, 166, 174 f; BGH BeckRS 15, 16972 Rz 11). Für Banken lässt die höchstrichterliche Rspr auch in diesem Zusammenhang eine abstrakte Berechnung des Schadens zu (BGH NJW-RR 86, 205, 207; BGH NJW 88, 1967, 1969 [BGH 28.04.1988 - III ZR 57/87]; 93, 1260 [BGH 09.02.1993 - XI ZR 88/92]; krit: Reifner NJW 92, 337 ff), dh, dass sie den Verlust von Anlagezinsen, Krediterträgen oder die Aufwendung von Kreditzinsen geltend machen können, ohne iE darlegen und beweisen zu müssen, dass sie gerade mit dem vom Schuldner verspätet gezahlten Geldbetrag eine bestimmte Investition getätigt hätten (NK/Schulte-Nölke § 289 Rz 4). Im Falle von Verbraucherdarlehensverträgen nach § 491 I oder Finanzierungshilfen nach § 506 I, II wird die Höhe des Schadensersatzanspruches durch § 497 II 2 auf den gesetzlichen Zinssatz des § 246 (4 %, s § 246 Rn 9) begrenzt.

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