Rn 2

Die Vorschrift erfasst die Vereinbarung von Zinseszinsen sowohl für vertragliche als auch für gesetzliche Zinsen; der Zinsbegriff entspricht dem des § 246 (s § 246 Rn 5, 6). Ist ein Disagio – wie im Regelfall (s hierzu § 246 Rn 6) – als Zinsvereinbarung auszulegen, so verstößt dessen Verzinsung wegen transparenter Bestimmung der Zinsschuld nicht gegen § 248 (BGH NJW 00, 352; Köln NJW-RR 92, 682; Bezzenberger WM 02, 1617, 1623 f; aA NK/Bergdolt § 248 Rz 3). Bei Kreditgebühren (s § 246 Rn 6) ist zwischen Tilgungs- und Zinsanteil zu trennen (Emmerich WM 86, 541, 542). Das Verbot des § 248 bezieht sich nur auf eine im Voraus, dh vor Fälligkeit getroffene Vereinbarung (NK/Bergdolt § 248 Rz 4); Abreden nach Fälligkeit sind deshalb zulässig. Die vorherige Abrede einer Vertragsstrafe mit dem Inhalt, dass sich der Zinsfuß bei nicht fristgerechter Zahlung erhöht, wird ebenfalls als wirksam angesehen (K. Schmidt JZ 82, 829, 832); zu beachten ist dann jedoch § 309 Nr 6.

 

Rn 3

Eine Ausnahme vom Zinseszinsverbot des § 248 besteht nach II für bestimmte Bankgeschäfte; die hier verwendeten Begriffe Sparkasse, Kreditanstalt, Bankgeschäft werden durch §§ 1, 39, 40 KWG inhaltlich bestimmt (zur Schuldverschreibung auf den Inhaber s § 793 Rn 8). Erfasst werden nicht nur inländische Institute iSv § 1 KWG, sondern auch solche aus anderen EWR-Staaten (s § 53b KWG); dies ergibt sich bereits aus dem mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV verbundenen Diskriminierungsverbot. II gilt für § 289 S 1 entspr (§ 289 Rn 1). Eine weitere Ausnahme findet sich in § 355 I HGB für die Verzinsung des Überschusses eines kaufmännischen Kontokorrents. Für beide Fälle enthält § 497 II 1 für Verbraucherkredite eine Gegenausnahme (§ 497 Rn 11).

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