Gesetzestext

 

(1) 1Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) 1Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. 2Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem Marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als Marktübliche Bedingungen und höchstens der Marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6. bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Abs. 3 handelt.

(3) 1Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.

2Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Abs. 2 Satz 2 Nr. 4. 3Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ist nur § 491a Abs. 4 anwendbar. 4Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber

1. pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2. erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und § 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

A. Rechtsentwicklung des Verbraucherdarlehensrechts.

 

Rn 1

Im Zuge des SchRModG ist das seit dem 1.1.91 auf der VerbrKrR 87/102/EWG v 1986 beruhende VerbrKrG mit Wirkung zum 1.1.02 ohne wesentliche Änderung ins BGB integriert worden, die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag in §§ 491 ff, die über den Kreditvermittlungsvertrag in §§ 655a ff. Übergangsvorschriften finden sich in Art 229 § 5 EGBGB. Auf einen vor dem 1.1.02 abgeschlossenen Vertrag sind das bis dahin geltende VerbrKrG u ab 1.1.03 das BGB in seiner nF anzuwenden. Bei Vertrags- o Schuld(mit)übernahme ist der Übernahmezeitpunkt entscheidend (BGH NJW 99, 2664, 2666 [BGH 26.05.1999 - VIII ZR 141/98]). Die Voraussetzungen einer Kündigung bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung. Für Zinsen gilt Art 229 § 7 EGBGB.

 

Rn 2

Nach Erlass des Heininiger-Urteils EuGH NJW 02, 281 beseitigte der Gesetzgeber die Europarechtswidrigkeit der Widerrufsregelung durch das am 1.8.02 in Kraft getretene OLGVÄndG. Er schuf in § 495 ein Widerrufsrecht auch für alle Immobiliardarlehensverträge u legte in § 358 III 3 die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Einheit von Immobiliardarlehens- u Grundstückskaufvertrag fest. Die Überleitung regelt Art 229 § 9, der Art 229 § 5 S 2 vorgeht (BGH NJW 06, 3349 [BGH 13.06.2006 - XI ZR 94/05], Rz 8).

 

Rn 3

Eine Änderung der §§ 492 I a 3, 492a u 496 II aF durch Hinweis- u Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Darlehensforderungen u eine Regelung des Zahlungsverzugs bei Immobiliardarlehensverträgen in § 498 aF erfolgte durch das am 19.8.08 in Kraft getretenen RbgrG. Übergangsvorschrift in Art 229 § 18 I EGBGB.

 

Rn 4

Die VerbrKrRL 2008/48/EG ist mit Wirkung zum 11.6.10 in deutsches Recht umgesetzt worden (dazu Ro...

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