Gesetzestext

 

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3. die § 504 Absatz 2 oder § 505 entsprechen.

(3) 1Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von mindestens sieben Tagen einzuräumen. 2Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. 3Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Die halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift, die Art 14 VerbrKrRL 2008 umsetzt, will den Darlehensnehmer durch Einräumung einer Überlegungsfrist in Form eines befristeten Widerrufsrechts vor einer unüberlegten darlehensvertraglichen Bindung schützen (BGHZ 194, 150 Rz 22). Die Voraussetzungen u Rechtsfolgen von Widerrufsrechten regeln im Grundsatz einheitlich §§ 355 ff. Bis zur Ausübung des Widerrufsrechts ist der Darlehensvertrag wirksam (NK-BGB/Krämer Rz 3). Auf das Widerrufsrecht nach I sowie auf die Widerrufsinformation kann nicht verzichtet (§ 512 1; Celle DAR 95, 404, 406), die Widerrufsfrist nicht abgekürzt (aA Fuchs AcP Bd 196, 313, 355 ff; Krämer ZIP 97, 93, 97), wohl aber – auch formularmäßig – verlängert werden (BGH BKR 09, 167 Rz 17).

 

Rn 2

Der Anwendungsbereich von I umfasst grds alle Verbraucherdarlehen (§ 491 I), eingeräumte Überziehungen (§ 504 I), soweit nicht § 504 II 1 eingreift, u Finanzierungshilfen (§ 506 I), nicht aber nur geduldete Überziehungen (§ 505 IV) sowie Ratenlieferungsverträge, für die § 510 II eine eigene Regelung des Widerrufsrechts enthält. Kein Widerrufsrecht besteht auch bei den in II Nr 1 u 2 sowie bei den in § 491 II u IV genannten Darlehensverträgen sowie beim Abschluss von Bausparverträgen (Rosenkranz WM 18, 410, 411 ff). III wurde in Umsetzung von Art 14 VI UAbsch 2 ff WohnimmobilienKrRL zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) eingefügt. Zur Anwendbarkeit bei der Wahl ausländischen Rechts: Frankf WM 14, 255 einerseits, Hambg WM 14, 262 andererseits.

 

Rn 3

Das Widerrufsrecht nach I ist ein Gestaltungsrecht (BGH ZIP 20, 1455 Rz 14) und besteht grds neben anderen Widerrufs- u Gestaltungsrechten (BGHZ 183, 235 Rz 12 ff; Bülow/Artz Rz 30 ff; Rehmke/Tiffe VuR 14, 135, 140). Jedoch schließt es (als vorrangiges Widerrufsrecht, BGH WM 19, 2164 Rz 19) ein Widerrufsrecht bei einem außerhalb von Geschäftsräumern geschlossenen Geschäft (früher: Haustürgeschäft) ebenso aus (§ 312g III) wie ein Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag (§ 312g III). Die Geltendmachung des Widerrufsrechts kann nach Titulierung des Rückzahlungsanspruchs in einem nicht mehr mit dem Einspruch angreifbaren Vollstreckungsbescheid gem §§ 767 II, 796 II ZPO ausgeschlossen sein (BGH ZIP 20, 1455 Rz 10 ff).

 

Rn 4

Die früher zulässige Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht nach § 508 I ist zum 13.6.14 entfallen. Die Widerrufsvoraussetzungen u -folgen regeln §§ 355 ff nF. Die Übergangsregelung enthält Art 229 § 32 EGBGB.

B. Widerrufsrecht (Abs 1).

 

Rn 5

Die Vorschrift räumt dem Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags (§ 491) ein rücktrittsähnliches (BGHZ 189, 196 Rz 28) Widerrufsrecht nach § 355 (Gestaltungsrecht) ein. Danach kann der Darlehensnehmer, bei mehreren dem Schutzzweck entsprechend jeder einzeln (BGH WM 16, 2295 Rz 13; ZIP 20, 1455 Rz 9 [zum Schuldbeitritt]; Hamm WM 16, 116, 122; Bülow/Artz § 491 Rz 28; Knops/Martens WM 15, 2025 f; aA Karlsr WM 16, 1036 f; Staud/Kaiser § 355 Rz 43), seine Darlehensvertragserklärung binnen einer Frist von 14 Tagen widerrufen (§ 355 I 1, II; Rn 14) o durch einen Bevollmächtigten widerrufen lassen. Nichtigkeit sowie vorherige Kündigung o Aufhebung des Darlehensvertrages lässt das Widerrufsrecht nicht entfallen (BGH BKR 17, 373 Rz 13; WM 16, 2295 Rz 28; NJW 13, 3776 Rz 24 für Versicherungsvertrag; OLG Hamm ZIP 15, 1113 f; 117; Rehmke/Tiffe VuR 14, 135, 140; aA Ddorf BKR 12, 240 m abl Anm Schewe; Ddorf WM 15, 718, 721 m abl Anm Knops/Martens WuB 15, 307, 309 f; LG Siegen ZIP 15, 116, 117). Das Widerrufsrecht als vertragsbezogenes Gestaltungsrecht kann vom Darlehensnehmer wirksam nur zugleich mit den aufschiebend bedingten Rückgewähransprüchen übertragen werden (BGH WM 18, 2128 Rz 26 ff; Bülow/Artz § 491 Rz 71a; Nobbe/Maihold, § 355 BGB Rz 20 f).

 

Rn 6

Bei einer bloßen Konditionenanpassung nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist bei unechter Abschnittsfinanzierung besteht – anders als bei echter Abschnittsfinanzierung – m...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge