Gesetzestext

 

1Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. 2Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. 3Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. 4Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. 5Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. 6Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Durch das G zur Umsetzung der VerbrRRL v 30.9.13, das am 13.6.14 in Kraft getreten ist, wurde der bisherige I über die Einräumung eines Rückgaberechts ersatzlos gestrichen, da das Rückgaberecht (§ 356 aF) insgesamt entfällt. Übergangsregelung in Art 229 § 32 EGBGB.

 

Rn 2

§ 508 ist halbzwingend (§ 512 1). S 1 gibt dem Unternehmer bei Teilzahlungsgeschäften (§ 506 III, Rn 14 ff) mit mindestens 3 Teilzahlungen u bei Finanzierungsleasingverträgen (Staud/Kessal-Wulf Rz 27; aA Bülow/Artz Rz 5; MüKo/Weber Rz 7), nicht aber bei Ratenlieferungsverträgen (§ 510), unter den Voraussetzungen des § 498 I 1 (vor dem 21.3.16 [§ 491 Rn 7] § 498 1) ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Das gilt auch, wenn kein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde (Bülow/Artz Rz 3 aE). Nach seiner Wahl kann der Unternehmer das Geschäft auch nach § 506 I, § 498 kündigen. Hat der Unternehmer den Vertrag zunächst nur gekündigt, kann er nachfolgend zusätzlich die Voraussetzungen für einen Rücktritt schaffen (BGHZ 97, 264, 267; NJW 02, 133), nicht aber umgekehrt nach erklärtem Rücktritt den Vertrag kündigen. Nicht verzugsbedingte Rücktrittsgründe u Schadensersatzansprüche des Unternehmers bleiben unberührt.

 

Rn 3

Im Falle unberechtigter Wiederansichnahme macht sich der Unternehmer schadensersatzpflichtig (§ 280 I); eine Rückabwicklung nach S 3 u 4 erfolgt (sofern die Rücktrittsvoraussetzungen nicht ausnahmsweise vorliegen, dann Rn 7) nicht (Köln WM 98, 381; OLdbg WM 66, 19; Bülow/Artz Rz 30 f; Soergel/Seifert Rz 27; aA MüKo/Weber Rz 45 f).

B. Rücktrittsvoraussetzungen (S 1 u 2).

 

Rn 4

Ein Rücktritt erfordert auch im Falle des Eigentumsvorbehalts, dass die Voraussetzungen des § 498 I 1 Nr 1 u 2 (Rn 7 ff) im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegen. Die gleichzeitige (alternative) Androhung von Kündigung u Rücktritt ist nicht statthaft (Bülow/Artz Rz 6). Die qualifizierte Rückstandsquote wird anhand des Gesamtbetrages des Teilzahlungsgeschäfts berechnet (S 2). Ein Gesprächsangebot (§ 498 I S 2) ist nicht Voraussetzung für den Rücktritt.

 

Rn 5

Sein Rücktrittsrecht muss der Unternehmer in angemessener, einzelfallabhängiger Frist ausüben. § 350 gilt nicht. Auch § 626 II ist nicht entsprechend anwendbar (BGH NJW 11, 1438 Tz 27 für fristlose Kündigung). Für die Bestimmung der Frist ist von Bedeutung, ob der Verbraucher auf den Fortbestand des Geschäfts vertraut hat u vertrauen durfte; eine Frist von 6 Wochen nach Ablauf der Nachfrist kann noch angemessen sein (Nürnbg WM 09, 1744).

 

Rn 6

Bei mehreren Verbrauchern als Vertragspartei genügt zwar ein Rücktrittsgrund in nur einer Person (BGH NJW 76, 1931; Hamm WM 87, 105). Erklärt werden muss der Rücktritt aber ggü allen § 351 S 1 (BGHZ 97, 264, 266).

C. Rücktrittsvermutung (S 5 u 6).

I. Voraussetzungen.

 

Rn 7

Nimmt der Unternehmer die aufgrund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache – gleichgültig bei welcher Eigentumslage – wirtschaftlich betrachtet wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts (unwiderlegliche Vermutung). Dadurch soll verhindert werden, dass der Verbraucher Besitz u Nutzung der Sache verliert, aber zur Entrichtung weiterer Raten verpflichtet bleibt (BGHZ 15, 171, 173; NJW 02, 133). Die Bestimmung ersetzt nur die Rücktrittserklärung, nicht den -grund (Dresd VuR 07, 346 [OLG Dresden 04.07.2007 - 8 U 279/07]; Köln OLGR 98, 1; Oldbg NJW-RR 96, 564; Bülow/Artz Rz 31). Die Rücktrittsvermutung findet zugunsten eines lediglich mithaftenden Verbrauchers keine Anwendung (BGH NJW 02, 133 [BGH 12.09.2001 - VIII ZR 109/00]).

 

Rn 8

Es genügt, dass der Unternehmer unmittel- o mittelbaren Besitz an der Sache erlangt (BGH NJW 84, 2294 [BGH 05.07.1984 - III ZR 79/83]; Soergel/Seifert Rz 24) o sich deren Sachwert zuführt, indem er auf ein Surrogat (§ 285) der Sache zurückgreift u ggü einem Dritten Schadensersatz- o Wertersatzansprüche geltend macht. Die Wirkungen einer ausgelösten Rücktrittsvermutung werden nicht durch nachträgliche Freigabe der Sache beseitigt (BGHZ 39, 97, 100).

 

Rn 9

Für die Rücktrittsvermutung genügt, dass d...

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