Rn 13

Kommt es zwischen Unternehmer u Verbraucher vor o nach dem Rücktritt zu einer Einigung über die Vergütung des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache (§ 813 I 1 ZPO), greift die Rücktrittsvermutung nicht mehr, dh das Teilzahlungsgeschäft besteht weiter; das Kündigungsrecht des Unternehmers nach § 498 I bleibt aber unberührt. Eine Einigung dem Grunde nach genügt.

 

Rn 14

Gegen AGB bestehen keine prinzipielle Bedenken (BGH NJW 01, 292 [BGH 27.09.2000 - VIII ZR 155/99]; Oldbg NJW-RR 96, 564; Stuttg NJW-RR 96, 563 [OLG Stuttgart 07.11.1995 - 6 U 118/95]). Die Parteien können darin die Bemessung der Vergütung einem Dritten überlassen (§§ 317 ff, § 813 I 2 u 3 ZPO). Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Unternehmers (§ 315 I) ist unzulässig. Auch Vereinbarungen, die zur Anrechnung eines unterhalb des gewöhnlichen Verkaufswerts liegenden Betrags führen, sind unwirksam (§ 512).

 

Rn 15

Maßgeblich ist der Verkehrswert der Sache bei Wegnahme, dh der Verkaufspreis (nicht der Händlereinkaufspreis), der bei freihändiger Veräußerung am Sitz des Verbrauchers normalerweise durchschnittlich zu erzielen wäre. Dabei ist Beschaffenheit u Zustand der Sache sowie den allg wirtschaftlichen u den besonderen örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Oldbg DAR 97, 203; Stuttg NJW-RR 96, 563 [OLG Stuttgart 07.11.1995 - 6 U 118/95]). Erreicht der gewöhnliche Verkaufswert den zur Zeit der Wegnahme rückständigen Betrag nicht, gilt er als Teilleistung gem § 497 III 1 (MüKo/Weber Rz 62). Einen Überschuss darf der Verbraucher nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herausverlangen o für künftige Raten verwenden, wobei §§ 507 III 2, 501 zu beachten sind.

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