Leitsatz (amtlich)

Eine Bestimmung in einem verbundenen Darlehensvertrag, nach der der Kreditgeber im Fall der Verwertung des übereigneten Pkw den Händlereinkaufspreis vergütet, ist nicht geeignet, die Rücktrittsfiktion des § 503 Abs. 2 (jetzt § 508 BGB) auszuschließen.

 

Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Pkw verbunden mit dem Kaufvertrag bezüglich eines Pkw geltend.

Die Klägerin hat im Mai 2008 mit dem Beklagten einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 25.060,70 € geschlossen zur Finanzierung des Erwerbs eines Pkw. Das Darlehen sollte in 36 monatlichen Raten zurückgezahlt werden. Der Darlehensvertrag sah daneben eine Restschuldversicherung von 628,80 € sowie eine Bearbeitungsgebühr von 2 %, entsprechend 448,58 € vor. Nach den Darlehensbedingungen sollte die Klägerin zur Kündigung berechtigt sein, wenn die vereinbarten Sicherheiten weggefallen sind, z. B. Untergang des Fahrzeuges, es sei denn, der Darlehensnehmer leistet auf Anforderung der Bank anderweitig angemessene Sicherheit.

In den Allgemeinen Darlehensbedingungen heißt es unter Ziffer 7.1 u. a.:

Bei Eintritt der vorzeitigen Fälligkeit des Darlehens oder Kündigung kann die Bank das sicherungsübereignete Fahrzeug an sich nehmen und im eigenen Namen verwerten. Die Verwertung wird durchgeführt, nachdem sie dem Darlehensnehmer unter 14-tägiger Fristsetzung angedroht wurde und wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Inbesitznahme sämtliche Forderungen der Bank aus dem Darlehensvertrag getilgt sind. Die Bank ist berechtigt, die Verwertung durch Verkauf an eine Händlerfirma zum Händlereinkaufswert ohne Mehrwertsteuer vorzunehmen, es sei denn, der Darlehensnehmer benennt der Bank unverzüglich nach Rücknahme des Fahrzeuges einen anderen Abnehmer, der das Fahrzeug zu einem höheren Erlös abzunehmen bereit ist.

Zu den weiteren Einzelheiten des Vertrags wird Bezug genommen auf die Anlagen K 1 und K 3.

Nachdem das Fahrzeug am 07.04.2010 einen Unfall mit Totalschaden erlitten hatte, kündigte die Klägerin mit Einschreiben vom 18.06.2010 das Darlehen fristlos wegen Sicherheitenwegfalls und forderte den Beklagten zur Zahlung des um die von ihr errechnete Zinsvergütung verminderten Restsaldos auf, den sie mit 17.116,40 € bezifferte. Im Zeitraum Juli 2010 bis einschließlich September 2010 erfolgten Teilzahlungen zu Gunsten des Beklagten in Höhe von insgesamt 11.026,17 €, die die Klägerin auf die von ihr errechnete Restforderung verrechnet hat. In der Folgezeit ließ die Klägerin das Fahrzeug beim Beklagten zum Zwecke der Verwertung abholen und den Wert schätzen. Die Schätzung ergab einen Einkaufswert von 7.120,00 € einschließlich der gegebenenfalls vom Veräußerer zu entrichtende Mehrwertsteuer. Die Klägerin hat das Fahrzeug sodann für diesen Preis an einen Händler veräußert.

Mit der Klage macht die Klägerin die von ihr errechnete Restforderung, zuzüglich Kosten der Verwertung und Schätzung bezüglich des Verkaufserlöses geltend.

Nach Hinweis des Gerichts im Hinblick auf Bedenken gegen die Klagforderung hat die Klägerin unter Klagrücknahme im Übrigen beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.994,43 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. September 2011 sowie weitere 646,73 € Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte ist säumig.

Die Klägerin hat sodann den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.

Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf den Akteninhalt.

Das Gericht hat die Klägerin auf Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung und auf die Fiktion des § 503 BGB hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen aus dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien Ansprüche nicht zu.

Soweit sich die Klägerin auf die Kündigung beruft, stehen ihr schon deshalb keine Ansprüche zu, weil sie die Kündigungsvoraussetzungen nach Ziffer 5 ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geschaffen hat. Danach solle die Kündigung dann berechtigt sein, wenn Darlehensnehmerin auf Anforderung der Bank nicht anderweitig angemessene Sicherheit geleistet hat. Eine solche Anforderung ist unstreitig nicht erfolgt. Sie war auch nicht im Übrigen entbehrlich, da § 494 BGB insoweit abbedungen ist.

Die Klägerin hat Ansprüche aus anderem Rechtsgrund nicht hinreichend dargetan. Vielmehr

ist durch die Rücknahme des Pkw Rücktrittsfiktion des § 503 BGB ausgelöst worden.

Danach gilt die Ansichnahme des Vertragsgegenstandes bei einem verbundenen Darlehensgeschäft als Rücktritt vom Darlehensvertrag. Nach § 503 BGB in der maßgeblichen Fassung (jetzt § 508 Abs. 2 BGB) kann der Unternehmer von einem Teilzahlungsgeschäft sowie von einem ...

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