Gesetzestext

 

(1) 1Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur kündigen, wenn

1.

der Darlehensnehmer

a) mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,
b) bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

2Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift wurde zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) unter Aufnahme der bisher in § 503 III aF enthaltenen Sonderregelung für Immobiliardarlehen in den neuen II ohne inhaltliche Änderung redaktionell überarbeitet u neu gefasst. Zu durch die COVID-19-Pandemie veranlasste zeitlich befristete Sonderregeln s § 491 Rn 9a f. Sie gilt für alle Teilzahlungsdarlehen einschl Schuldbeitritte (Karlsr NJW-RR 98, 1438 [OLG Karlsruhe 25.02.1997 - 8 U 32/96]), bei denen der Verbraucher aufgrund einer anfänglichen o nachträglichen Teilzahlungsabrede seine Verpflichtungen ratenweise zu erfüllen hat, nicht aber bei Ratenlieferungsverträgen (§ 510; Bülow/Artz Rz 8; aA Staud/Kessal-Wulf Rz 3). Aus 1 Nr 1 folgt, dass mindestens drei Teilzahlungen (einschl Anzahlung) vereinbart sein müssen (Erman/Nietsch Rz 1); denn nur dann kann ein Verzug mit mindestens zwei (von mehreren) aufeinander folgenden Raten vorliegen. Eine gleich bleibende Höhe der Teilzahlungen ist nicht erforderlich.

 

Rn 2

Für Finanzierungsleasingverträge ist ihre entspr Anwendung in § 506 vorgesehen (zum VerbrKrG: BGHZ 144, 370, 379; ZIP 05, 406; NJW 01, 1349; 00, 3133; 98, 1637). Beim Eintrittsmodell liegen keine verbundenen Verträge vor (BGH NJW 14, 1519 Rz 17 ff m zust Anm Sittmann-Haury JZ 14, 798; Ddorf WM 10, 2258, 2259 f). Für Immobiliar-Verbraucher darlehensverträge (§ 491 III) gelten die Besonderheiten des II. Festkredite, die während ihrer Laufzeit nicht getilgt, sondern bei Endfälligkeit in einer Summe zurückgeführt werden, können unter § 498 fallen, wenn der Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehens wie bei Bausparverträgen o Kapitallebensversicherungen periodische Leistungen (Prämien, Sparbeiträge u Zinsen) zu erbringen hat (BGHZ 111, 117, 120; Celle BKR 05, 66; Staud/Kessal-Wulf Rz 4). Zinszahlungen allein (tilgungsfreie Kredite) reichen nicht (BGH NJW-RR 08, 1002 [BGH 19.02.2008 - XI ZR 23/07] Rz 18; Bülow/Artz Rz 9)

 

Rn 3

Bei Teilzahlungsgeschäften (§ 507) hat der Darlehensgeber ein Wahlrecht zwischen Kündigung nach § 498 I u Rücktritt nach § 508. Die formalisierten Voraussetzungen der Kündigung sind nur dann nicht einzuhalten, wenn sie bei beharrlicher, ernstlicher u endgültiger Erfüllungsverweigerung des Schuldners als ›nutzlose Förmelei‹ erscheinen (BGH WM 07, 440 Rz 23; Schlesw MDR 11, 1124; Nobbe/Müller-Christmann Rz 16; NK-BGB/Müller Rz 9; aA Celle MDR 07, 388; Staud/Kessal-Wulf Rz 20; Schürnbrand JZ 09, 133, 136).

 

Rn 4

Andere ordentliche o außerordentliche Kündigungsgründe etwa aus § 490 I u § 314 I bleiben dem Darlehensgeber ungeschmälert erhalten, soweit sie nicht auf Zahlungsverzug des Verbrauchers beruhen (Stuttg ZIP 17, 1897, 1900 f; Ddorf MDR 06, 919; Karlsr WM 00, 1996, 2001; Hamm OLGR 98, 277; Bankrechts-Hdb/Jungmann § 56 Rz 676; Nobbe WM 11, 625, 632; Grüneberg FS Nobbe [09], 283, 294 ff; Staub/Renner Kreditgeschäft Rz 796; Soergel/Seifert Rz 6; aA Knops WM 12, 1649, 1650 f unter Berufung auf das Vollharmonisierungsprinzip der VerbrKrRL 2008).

 

Rn 5

Wegen § 512 1 darf durch vertragliche Abrede kein Kündigungstatbestand geschaffen o eine Gesamtfälligstellung ermöglicht werden, die dem Darlehensgeber ggü der Vorschrift des § 498 Erleichterungen verschafft (Celle OLGR 95, 205 zum Leasingvertrag); daraus folgt insb die Unzulässigkeit von Vorfälligkeitsklauseln.

 

Rn 6

Das Gesprächsangebot (I 2) über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung, etwa Stundung o andere Raten, ist keine Voraussetzung der Kündigung (Bankrechts-Hdb/Jungmann § 56 Rz 703; MüKo/Schürnbrand/Weber Rz 22; wohl aA BeckOGK/Knops Rz 29); in Betracht kommt ggf ein Schadensersatzanspruch gem § 280 I (BeckOGK/Knops Rz 29; MüKo/Schürnbrand/Weber Rz 22; krit Bankrechts-Hdb/Jungmann § 56 Rz 704).

B. Kündigungsvoraussetzungen.

I. Qualifizierter Verzug des Darlehensnehmers (S 1 Nr 1).

 

Rn 7

Ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers setzt zunächst voraus, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz o teilweise in Verzug (§ 286), nicht nur ...

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