Gesetzestext

 

(1) 1Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. 2Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. 3Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) 1Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. 2Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) 1Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. 2Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) 1Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. 2Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. 3In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. 4Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die auch auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 III), eingeräumte (§ 504), nicht bloß geduldete (§ 505 IV) Überziehungen, Finanzierungshilfen (§ 506 I) u Änderungen solcher Verträge (BGHZ 165, 213 Rz 12 f) anwendbare halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift, soweit nicht § 491 IV eingreift, hat durch das G zur Umsetzung der VerbrRRL mit Wirkung zum 13.6.14 infolge des geänderten § 126b Änderungen in V u VI 1, 5 in Form der Ersetzung der Textform durch die Worte ›auf einem dauerhaften Datenträger‹ erfahren; VI 4 aF wurde aufgehoben, da die Nachholung von Pflichtangaben jetzt in § 356b II geregelt ist. Übergangsregelung in Art 229 § 32 EGBGB. Zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) wurde VII über Zinsänderungsklauseln angefügt.

 

Rn 2

Verbraucherdarlehensverträge müssen nach Maßgabe von I schriftlich (§ 126 I) abgeschlossen werden u nach II bestimmte Angaben enthalten, die die Kostenbelastung deutlich werden lassen. Die Vorschriften haben Informations-, Beweis- u Warnfunktion (BGHZ 132, 119, 126; 142, 23, 33; 165, 213 Rz 21, 25). Formverstöße führen grds zur Nichtigkeit des Vertrages (§ 494 I), werden aber abweichend von § 125 gem § 494 II mit verändertem Inhalt geheilt. Elektronische Form (§ 126a) ist (zur Rechtsentwicklung § 488 Rn 2) möglich, so dass statt einer Unterschrift die qualifizierte elektronische Signatur des Ausstellers (beachte die Änderung des § 126a zum 1.8.22) genügt (NK-BGB/Krämer Rz 7). Nicht ausreichend ist die Unterschrift auf elektronischem Schreibtablett (München NJW 12, 3584, 3585 [OLG München 04.06.2012 - 19 U 771/12]; MüKo/Weber Rz 10).

 

Rn 2a

Der EuGH (WM 20, 688 Rz 40 ff = ECLI:EU:C:2020:242) hält es entgegen bisherigem Verständnis in Deutschland (s Rn 15) für nicht ausreichend, dass der Kreditvertrag hinsichtlich der Informationen, die der Verbraucher erhalten haben muss, damit die Widerrufsfrist beginnt, auf nationale Rechtsvorschriften verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften verweisen (sog Kaskadenverweis; zu Recht krit zum Urteil des EuGH Berger/Nettekoven EWiR 20, 225 f; dem EuGH für Allgemein-Verbraucherdarlehen folgend BGH WM 20, 2321 Rz 15 f; 21, 44 Rz 15 ff; anders BGH ZIP 20, 868 für Immobiliar-Verbraucherdarlehen; ausf Hölldampf WM 21, 1678, 1680 f). Die Musterwiderrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehen in Anl 7 des EGBGB wurde daher mit Wirkung zum 15.6.21 geändert, um das Muster ohne Verweis auf gesetzliche Bestimmungen um alle erforderlichen Pflichtangaben zu ergänzen (zum Gesetzgebungsprozess und Inhalt des Musters nF Hölldampf WM 21, 1678, 1680 f). Für...

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