Gesetzestext

 

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleich lautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die elektronische Form wurde als Substitut der gesetzlichen Schriftform geschaffen, also nicht als eigenständige Form (BTDrs 14/4987, 12). Das immer differenziertere normative Gerüst entkoppelt aber die elektronische Form langsam von dieser Anbindung. Die §§ 126 III, 126a, 127 III haben ursprünglich die Signatur-RL 1999/93/EG (s.a. E-Commerce-RL 2000/31/EG) umgesetzt. Zum 1.7.2016 ist die Signatur-RL aufgehoben worden und die eIDAS-Verordnung (EU) Nr 910/2014 in Kraft getreten. Zum 29.7.2017 ist das eIDAS-Durchführungsgesetz (BGBl I 17, 2745) in Kraft getreten und zeitgleich das Signaturgesetz aufgehoben worden. Formzwecke der qualifizierten elektronischen Signatur sind die Identifikationsfunktion, weil der Aussteller festgestellt werden kann, die Echtheitsfunktion, weil die Herkunft bestimmt werden kann, die Abschlussfunktion zum Ende des Produktionsvorgangs sowie die Warnfunktion infolge ihrer mehrstufigen Erstellung.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Im gesamten Privatrecht kann die elektronische Form an die Stelle der gesetzlichen Schriftform treten, s.a. § 1031 V 2 ZPO. Ausnahmen sind gem § 126 III nur in den gesetzlich geregelten Fällen zugelassen, so §§ 484 I 2, 492 I 2, 500, 501, 507, 623, 630, 761, 766, 780, 781 BGB, 2 I NachwG. § 126a bestimmt nicht selbst, was eine qualifizierte elektronische Signatur verlangt, sondern setzt dies voraus (BeckOGK BGB/Primaczenko/Frohn § 126a Rz 8). Für die rechtsgeschäftlich bestimmte elektronische Form gelten demgegenüber die in § 127 III bestimmten Erleichterungen.

C. Voraussetzungen.

I. Willenserklärung.

 

Rn 3

Aufgrund der Ableitung aus der Schriftform gilt § 126a für Rechtsgeschäfte, ist aber entspr auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen anzuwenden (vgl § 126 Rn 3). Diese Erklärung muss als elektronisches Dokument, zB als E-Mail, ausgefertigt werden. Das Dokument muss den gesamten vom Formzwang erfassten Inhalt (§ 125 Rn 17 f) einschließen.

II. Aussteller.

 

Rn 4

Der Aussteller muss der Erklärung seinen Namen hinzufügen. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Aus dieser Differenzierung sind die wesentlichen Anforderungen an die Namensnennung zu entwickeln. Zumindest der Familienname muss genannt werden. Kürzel genügen nicht (vgl § 126 Rn 11 f). Da eine Unterzeichnung nicht verlangt wird, muss der Name den Text nicht abschließen. Um eine eindeutige Identifikation zu ermöglichen, ist eine Unterscheidung vom Inhalt des Dokuments zu verlangen, etwa durch Nennung im Dokumentenkopf.

III. Qualifizierte elektronische Signatur.

 

Rn 5

Ein einfaches elektronisches Dokument genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weil es beliebig verändert werden kann und den Verfasser nicht verlässlich bezeichnet (BRHP/Wendtland § 126a Rz 2). Art 3 eIDAS-Verordnung (EU) Nr 910/2014 unterscheidet zwischen (einfachen) elektronischen Signaturen in Nr 10, fortgeschrittenen elektronischen Signaturen der Nr 11 iVm Art 26 eIDAS-Verordnung und qualifizierten elektronischen Signaturen aus Nr 12 (zum SigG Roßnagel NJW 01, 1918), welche die Merkmale der anderen Signaturformen mitumfassen. Allein qualifizierte elektronische Signaturen genügen den Erfordernissen des § 126a (vgl Voigt/Herrmann/Danz NJW 20, 2991). Während nach der früheren Gesetzeslage die Signierung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verlangt wurde, muss seit dem 1.8.22 der Erklärende das elektronische Dokument mit seiner eigenen qualifizierten elektronischen Signatur signieren. Um die Identität des Erklärenden ermitteln zu können, muss der Signaturschlüssel für ihn ausgestellt worden sein (BTDrs 19/28177, 149).

 

Rn 6

Für qualifizierte elektronische Signaturen bestehen sechs Voraussetzungen. Sie müssen wegen der Bezugnahme in Art 3 Nr 12 eIDAS-Verordnung die Voraussetzungen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur erfüllen, also ausschl dem Signaturschlüsselinhaber zugeordnet sein, Art 26 lit a) eIDAS-Verordnung, dessen Identifizierung ermöglichen, Art 26 lit b) eIDAS-Verordnung, unter Verwendung von Mitteln erstellt sein, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, Art 26 lit c) eIDAS-Verordnung, und nachträgliche Veränderung erkennen lassen, Art 26 lit d) eIDAS-Verordnung. Außerdem muss sie mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit erzeugt sein und auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, Art 3 Nr 12 eIDAS-Verordnung (zum SigG BGHZ 184, 75 Tz 23; Roßnagel NJW 01, 1819 f). Um die elektronische Form zu verwenden, ist die Hard- und Software für sichere Signaturerstellungseinheiten erforderlich (AnwK/Noack/Kremer § 126a Rz 24). Ferner muss von einem Vertrauensdiensteanbieter nach Art 3 Nr 19 eIDAS-Verordnung iVm dem VDG (ua Telekom AG, Deutsche Post AG, Bundesnotarkammer) ein qualifiziertes Signaturzert...

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