Gesetzestext

 

(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(2) 1Die dem Verbraucher nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen werden Inhalt des Vertrags, soweit sie nicht einvernehmlich oder einseitig durch den Unternehmer geändert wurden. 2Der Unternehmer darf die vorvertraglichen Informationen nur einseitig ändern, um sie an Veränderungen anzupassen, die durch höhere Gewalt verursacht wurden. 3Die Änderungen nach Satz 1 müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags in Textform mitgeteilt werden. 4Sie werden nur wirksam, wenn sie in die Vertragsdokumente mit dem Hinweis aufgenommen werden, dass sie von den nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen abweichen. 5In die Vertragsdokumente sind aufzunehmen:

1. die vorvertraglichen Informationen nach § 482 Absatz 1 unbeschadet ihrer Geltung nach Satz 1,
2. die Namen und ladungsfähigen Anschriften beider Parteien sowie
3. Datum und Ort der Abgabe der darin enthaltenen Vertragserklärungen.

(3) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Vertragsurkunde oder eine Abschrift des Vertrags zu überlassen. 2Bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag hat er, wenn die Vertragssprache und die Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sich das Wohngebäude befindet, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in einer Amtssprache des Staats beizufügen, in dem sich das Wohngebäude befindet. 3Die Pflicht zur Beifügung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich der Teilzeit-Wohnrechtevertrag auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die sich in verschiedenen Staaten befinden.

A. Sinn und Zweck.

 

Rn 1

§ 484 regelt Einzelheiten des Vertragsschlusses iSv §§ 481 I, 481a S 1, 481b I, II, 487 S 2, va die Form (Rn 2 f) und den Inhalt (Rn 4) der Verträge. Er setzt Art 5 Timesharing-RL um. Er entspricht grds § 484 I 1 aF.

B. Form (§ 484 I).

I. Schriftform.

 

Rn 2

§ 484 I verlangt grds die Schriftform (§ 126). Das bedeutet, dass der Vertrag von den Parteien unterschrieben oder bei der elektronischen Form gem § 126a mit seiner qualifizierten elektronischen Signaturen nach dem SigG versehen sein muss. Fehlt eine der Unterschriften, so ist der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis gem § 125 S 1 nichtig.

II. Strengere Form.

 

Rn 3

Die Schriftform gilt nach § 484 I Hs 2 nur, soweit keine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies betrifft die notarielle Beurkundung nach § 311b I 1, insb bei als Miteigentum an unbeweglichen Sachen gestalteten Nutzungsrechten (BTDrs 17/2764, 19).

C. Inhalt (§ 484 II 1–4).

 

Rn 4

§ 484 basiert auf § 484 I 3, 4. Die Angaben in den vorvertraglichen Informationen werden grds Inhalt des Vertrags und binden den Unternehmer. Eine Abweichung ist nur möglich, wenn die Parteien dies ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vereinbaren, ferner bei Änderungen der Umstände aufgrund höherer Gewalt seit dem Zeitpunkt der Informationsübergabe. In jedem Fall muss die Änderung dem Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werden. Darüber hinaus muss der Vertrag ausdrücklich auf die Änderung ggü den vorvertraglichen Informationen hinweisen. Verstößt der Unternehmer gegen diese Vorgaben, kann er sich nicht auf die entsprechende abweichende Vereinbarung berufen.

 

Rn 5

§ 484 II 5 basiert auf § 484 I 5 aF. Da die Schriftform vorgeschrieben ist, brauchen die in Art 5 III lit a Timesharing-RL verlangten Unterschriften nicht genannt zu werden.

D. Beifügung einer Vertragsurkunde oder einer Abschrift des Vertrags (§ 484 III).

 

Rn 6

§ 484 III entspricht inhaltlich § 484 II aF. Er führt dazu, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift des Vertrags übergeben oder übersenden muss.

 

Rn 7

§ 484 III 2 enthält eine Spezialregelung für den Fall, dass die Sprache des Staates, in dem das Wohngebäude liegt, nicht die nach § 483 I 1, 2 bzw § 483 II ermittelte Vertragssprache ist. In diesem Fall hat der Unternehmer grds zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in die oder eine Amtssprache desjenigen EU-Mitgliedstaats oder des Vertragsstaats des Abkommens über den EWR beizufügen, in welchem sich das Gebäude befindet. Dem Verbraucher wird damit die Wahrnehmung seiner Rechte vor Ort erleichtert. § 484 III 3 nimmt Nutzungsrechte an einem Bestand von Wohngebäuden in verschiedenen Staaten von der Pflicht zur Übergabe einer beglaubigten Übersetzung aus.

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