Rn 4

§ 484 basiert auf § 484 I 3, 4. Die Angaben in den vorvertraglichen Informationen werden grds Inhalt des Vertrags und binden den Unternehmer. Eine Abweichung ist nur möglich, wenn die Parteien dies ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vereinbaren, ferner bei Änderungen der Umstände aufgrund höherer Gewalt seit dem Zeitpunkt der Informationsübergabe. In jedem Fall muss die Änderung dem Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werden. Darüber hinaus muss der Vertrag ausdrücklich auf die Änderung ggü den vorvertraglichen Informationen hinweisen. Verstößt der Unternehmer gegen diese Vorgaben, kann er sich nicht auf die entsprechende abweichende Vereinbarung berufen.

 

Rn 5

§ 484 II 5 basiert auf § 484 I 5 aF. Da die Schriftform vorgeschrieben ist, brauchen die in Art 5 III lit a Timesharing-RL verlangten Unterschriften nicht genannt zu werden.

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