Keine wirksame Befristung wegen elektronischer Signatur

Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf der Schriftform. Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag in elektronischer Form unterzeichnen - zumindest ohne qualifizierte Signatur.

Fehler bei Formvorschriften haben immer wieder unangenehme Konsequenzen - so auch im vorliegenden Fall. Das Arbeitsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, obwohl der Arbeitgeber es eigentlich befristen wollte. Da die Unterschrift digital erfolgte, war die gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG erforderliche Schriftform nicht eingehalten.

Grundsätzlich gibt es mit § 126 Abs. 3 BGB die Möglichkeit, die Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen - wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Ganz so einfach ist es also nicht. Vorsicht ist bei Kündigungen oder Aufhebungsverträgen geboten, hier ist die elektronische Form ausdrücklich nicht möglich. Bei einer Befristung von Arbeitsverträgen ist die elektronische Signatur zwar gesetzlich nicht ausgeschlossen. Sie bleibt aber riskant, wie das vorliegende Urteil zeigt. 

Elektronische Signatur statt eigenhändiger Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag

In dem Fall hatte der Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker mit dem Arbeitgeber geschlossen. Der Vertrag wurde von den Parteien nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, stattdessen verwendeten sie eine elektronische Signatur. Mit Folgen für das zwischen ihnen geschlossene Arbeitsverhältnis.

Voraussetzungen einer elektronischen Signatur nicht erfüllt

Das Arbeitsgericht Berlin hat nicht klar entschieden, ob eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a BGB zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreicht. In diesem Fall war das jedoch nicht entscheidend, da jedenfalls die hier verwendete Form der Signatur der Schriftformerfordernis nicht genüge. Um elektronische Dokumente rechtsverbindliches zu signieren, muss die Signatur qualifiziert sein. Das Gericht wies darauf hin, dass dies eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erfordert.

Keine qualifizierte elektronische Signatur - keine wirksame Befristung

Eine solche Zertifizierung durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur bot das vorliegend verwendete System nicht. Daher sei die Vereinbarung der Befristung wegen der fehlenden Schriftform unwirksam. Der Arbeitsvertrag gelte damit gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Hinweis: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.09.2021, Az: 36 Ca 15296/20


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