Befristete Erhöhung der Arbeitszeit war unwirksam
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie mit einem sachlichen Grund erfolgt, das regelt § 14 Abs. 1 TzBfG. Doch was gilt, wenn der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitsvertragsbedingungen befristen will? Im konkreten Fall befristete ein Arbeitgeber die Höhe der Arbeitszeit einer zunächst nur mit 3,5 Stunden beschäftigten Mitarbeiterin. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Befristung richtet sich nicht nach dem Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG), sondern unterliegt der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang ist in der Regel nur dann angemessen, wenn Umstände vorliegen, die die Befristung eines Arbeitsvertrages insgesamt rechtfertigen würden. Dies verneinte das LAG München vorliegend.
Kirchenmusikerin klagt gegen befristete Erhöhung ihrer Arbeitszeit
Die Arbeitnehmerin war seit Oktober 2016 unbefristet bei einer Landshuter Kirchengemeinde als Kirchenmusikerin beschäftigt. Insgesamt waren dort drei Vollzeitkirchenmusiker und zwei Teilzeitkräfte angestellt. Zunächst arbeitete sie in Teilzeit mit 3,5 Wochenstunden. Als die erste Organistin im Sommer 2017 erkrankte, erhöhte der Arbeitgeber die Wochenstundenzahl der Kirchenmusikerin mit Änderungsvertrag auf 39 Stunden - zunächst befristet für ein Jahr, längstens bis August 2018.
Mehrmalige Verlängerung der Arbeitszeitbefristung
Diese Erhöhung der Wochenarbeitszeit wurde wegen der fortdauernden Erkrankung der ersten Organistin um ein weiteres Jahr, bis zum Mai 2019, verlängert. Als die erste Organistin Anfang Oktober 2018 in Rente ging und die beiden anderen Vollzeitmusiker planten, Ende Juli beziehungsweise August 2019 in den Ruhestand zu gehen, entschied der Arbeitgeber, künftig nur noch zwei Vollzeitmusiker zu beschäftigen. Er änderte den Arbeitsvertrag der Kirchenmusikerin dahingehend, dass die Erhöhung der Wochenstundenzahl "aufgrund von betrieblichem Bedarf" bis längstens Ende Mai 2019 verlängert wurde. Die Stellen für Kirchenmusiker wurden ausgeschrieben, die Bewerbung der Arbeitnehmerin abgelehnt.
Erfolgreiche Klage gegen befristete Erhöhung der Arbeitszeit
Mit ihrer Klage, die sich gegen die zuletzt erfolgte Befristung der Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit richtete, hatte die Kirchenmusikerin Erfolg. Bereits die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Regensburg, sah die Befristung in dem allein maßgeblichen letzten Änderungsvertrag als treuwidrig an und erklärte sie als unangemessene Benachteiligung für unwirksam. Der Grund: Bei Abschluss des Änderungsvertrages sei nicht zu erkennen gewesen, dass der betriebliche Bedarf für die erhöhte Wochenstundenzahl bei Ende der Befristung nicht mehr bestehen würde. Der Wunsch des Arbeitgebers, die frei werdenden Stellen auszuschreiben, um allen Kirchenmusikern die Möglichkeit einer Bewerbung zu eröffnen, stelle keinen Befristungsgrund dar.
LAG München: Befristung der Arbeitszeiterhöhung war unwirksam
Das LAG München hat das Urteil der ersten Instanz bestätigt und entschieden, dass die Befristung unwirksam war. Der vom Arbeitgeber formulierte Änderungsvertrag unterlag als AGB der Inhaltskontrolle. Die Befristung einer Erhöhung der Arbeitszeit um mindestens 25 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung ist in der Regel nur dann angemessen, wenn Umstände vorliegen, die die Befristung eines Arbeitsvertrages insgesamt rechtfertigen würden. Das Gericht stellte klar, dass vorliegend weder ein vorübergehender betrieblicher Bedarf noch ein sonstiger Befristungsgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben war. Daher sei die Befristung unwirksam erfolgt. Die Kirchenmusikerin habe einen Anspruch darauf, weiterhin mit 39 Wochenstunden beschäftigt zu werden.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hinweis: LAG München, Urteil vom 20.10.2020, Az. 6 Sa 672/20
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